Seite:Judenreglement Hamburg 08.jpg

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Werckel-Tagen / in der Woche thun lassen: Sie selbsten aber unter der Predigt und Christlichen Gottes-Diensten sich der Kirch-Höffe entäussern / und ohne Noht nicht herüber gehen / in der Christen Kirchen kein Gezanck / und was sonsten äergerlich / treiben / auch auff der Christen Sabbath / Grossen Fest- Buß- und Beht-Tagen keinen Handel / Kauffmannschafft oder Handthierung treiben.

Art. 8.

Würden Sie gestohlene / geraubte und andere verdächtige Gühter wissentlich an sich kauffen / oder Geld darauff vorschiessen / sollen Sie / wann Sie dessen Rechtmäßig überführet / befundenen Umständen nach / nicht nur das gestohlene ohne Entgeldt heraus geben / und dessen / was Sie vorgeschossen / verlustig seyn / sondern auch andern zum Abscheu und Exempel, denen Gesetzen nach / gestraffet werden.

Art. 9.

So sollen Sie auch alles in den Rechten verbohten-übermäßigen Wuchers bey Verlust des Capitals und Zinsen sich enthalten.

Art. 10.

Weil man auch öffters verspühret / daß der Wucher damit verdecket werde / daß Sie in denen Obligationen das Capital samt den Zinsen in einer Summe sich verschreiben lassen; so sollen Sie hinkünfftig die Obligationes also einrichten lassen / daß die Summa Capitalis allein / und die Zinsen in selbigen Obligationen besonders exprimiret werden / in Verbleibung dessen

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Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_08.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)