Seite:Judenreglement Hamburg 18.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Art. 16.

Wann Sie Ihre Behtstunden mit den Ihrigen halten / sollen Sie von niemand gehindert noch molestiret werden / sondern vielmehr von denen p. t. Hrn. Gerichts-Verwaltern alle Obrigkeitliche Assistentz gegen die Contravenienten als Gewalttäter zu gewarten haben.

Art. 17.

Aller Frevel und Muthwillen / so auf öffentlicher Strassen / und sonsten an ihnen verübet wird / sol befundenen Umständen nach bestraffet / auch auf begebenden Fall von denen in der nähe stehenden Wachten ihnen Schuld gehalten werden.

Art. 18.

Imgleichen wird jedermänniglichen bey hoher willkührlicher Straffe hiemit Ernstlich verbohten / die Juden auf öffentlicher Straßen / noch weniger in Häusern / unter dem praetext des Jagens / Visitirens oder anderer Ursachen / ohne Erlaubniß der Obrigkeit anzugreiffen / noch das jenige / so Sie bey sich haben / Gewaltthätig ihnen abzunehmen.

Art. 19.

Solten jedoch dieselbe etwas unternehmen / so denen hiesigen privilegirten und recipirten Aemptern zuwider wäre / sollen zwar sothane Aempter bey ihrer Gerechtsahme allerdings geschützet werden / diese aber auch jene vor die Hrn. Ampts-Patronen / oder gestalten

Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_18.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)