Seite:Judenreglement Hamburg 19.jpg

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Sachen nach / fürs Aempter-Gericht vorfordern zulassen / und Bescheides zuerwarten schuldig seyn / und viâ facti, wie erst erwehnet / nicht verfahren.

Art. 20.

Wann auch einige Juden mit der Hand-Arbeit / oder anderer kleinen Handelung / so den privlegirten Aemptern nicht zu wider / sich ernehren wolten / sol ihnen solches nicht verwehret werden; Dahingegen Sie der auch unter Christen selbst verbohtenen Vorhöckerey sich gäntzlich enthalten / und weder selbst / noch durch ihre Weiber / Jungen / und Gesinde vor den Thoren / oder sonst in dieser Stadt Gebiethe gehen / und daselbst Wachs / und andere herein kommende Victualien aufkauffen / und dem ordentlichen Marckgang entziehen sollen.

Art. 21.

Imgleichen werden auch die Alten der Hochteutschen Nation hiemit autorisiret / wann jemand verstirbet / der unmündige Kinder nachlässet / denen Unmündigen bey dem Praesidirenden Hrn. Bürgermeister gleich Tutores auszubitten / welche nebst ihnen / denen Alten / die Aufsicht haben sollen / damit der Unmündigen Haabseligkeit conserviret / und Sie um das Ihrige nicht gebracht werden mögen.

Art. 22.

In allen andern Geistlichen und Weltlichen Fällen / so allhie ausdrücklich nicht exprimiret / sol es der Juden halber bey dieser Stadt Statuten / auch des Heil. Römis. Reichs und dieser Stadt Policey-Ordnung /

Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_19.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)