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nur Klugheits-Regeln, und ist wohl eben deßhalb ohne allen Schwung, poetischen sowohl als religiösen. Aber was dazumal im Volke als Sittlichkeit und Lebensklugkeit galt, läßt es in lehrreicher Weise erkennen.


15.
Die Ursachen, welche die Einführung der Reformation in den Herzogthümern befördert haben.

Um die großen und schnellen Erfolge des von Luther begonnenen Werks zu erklären, pflegt man viele Gründe beizubringen. Mit der Gotteskraft Luthers, sagt man, habe sich der Geistesreichthum der ganzen freisinnigen Jugend verbunden, durch die Reformation seien den Fürsten Kirchengüter, den Priestern Weiber, den Völkern Freiheit geboten worden. Es ist Wahrheit in diesen Worten. In vielen Gegenden unsers Vaterlandes fand daran die Reformation einen kräftigen Beistand. Aber für das Herzogthum Bremen treffen seine Gründe nicht zu. Die Anzahl und der Einfluß der freisinnigen Männer – wenn es deren überhaupt im Anfange gab – war nicht nennenswerth. Der Fürst konnte nicht durch geistliche Güter gelockt werden, weil er sie als Erzbischof schon besaß. Den Priestern brauchte man keine Weiber zu bieten, denn sie hatten leider mehr als genug. Dem Volke konnte die Freiheit nicht mit Erfolg vorgehalten werden, denn eine größere staatliche Freiheit ist nie gewesen im Herzogthum, als in den letzten Zeiten der katholischen Herrschaft.

Will man den raschen Sieg der lutherischen Lehre in dieser Provinz erklären, so muß man sich nach andern Gründen umsehen.

Wie anderswo, so zeigt sich auch hier der innere Verfall des Katholicismus. Er war verweltlicht, ein Formendienst, lauter Aeußerlichkeit ohne Leben. Wallfahrten, bestimmte Gebetsformeln, lateinischer Gottesdienst und die Anbetung von widerlichen Reliquien. Die Religion war

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Köster: Alterthümer, Geschichten und Sagen der Herzogthümer Bremen und Verden. Stade: In Commision bei A. Pockwitz, 1856, Seite 089. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:K%C3%B6ster_Alterth%C3%BCmer_089.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)