Seite:Klaus lehranstalt 05.jpg

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Schuel angeschafft ist oder künftighin noch gegeben werden, willigst versehen, und die Knaben, so in die Schuel geführt und kommen werden, mit allem Fleiss nach bestem seinem Vermögen getreulich instruiren und lehren, dieselbe allerforderist auch zu der Frombkeit und Forcht Gottes und allen anderen ehrlichen und tugendlichen guetten Sitten ziehen und unermüdet anmahnen, allermassen solches einem verständigen und fleissigen Praeceptori und Schuelmeister seines anvertrauten Ambts und darüber abgelegten Pflichten halber zu verrichten gebühren und obligen thuet. U. so wir jemand verordnen werden, der die Schuel visitiren und die Knaben examiniren, wie auch sein des Präeceptoris als Cantoris Lehr, ihren modum et methodum docendi et instruendi probiren und untersuchen solle, desselben Visitation, Examination und Erforschung solle er willigst und ohne Weigerung mit geziemendem Respekt statt geben und gehorsamblich willfahren. U. was Satz- und Ordnungen in der Schuel zu lehren und zue gebrauchen Wir von selbsten oder durch unsere Deputirte ihme anzeigen und übertragen werden, deme all und jedem soll er in allweg, als wann solches allschon von Wortt zum Wortt in dieser Bestallung oder Schuelordnung sonderheitlich einverleibt were, schuldigen Folg leisten und nachsetzen und durch das ganze Jahr zue gewöhnlicher Zeit auf gebührende und bestimmte Zeit und Stund Schuel halten, die Knaben nicht zu bald aus und von samen lassen, selbige auch an gemeinen Werktägen morgens nach gesungenem Veni Sancte Spiritus von der Schuel aus in das Seelambt, nicht minder an Feyrabendt, Sonn- und Feyrtagen in Kutten und Chorröcken in die Vesperas, an denen Sonntägen auch mit dem Cantore alternative in die Kinderlehr führen, mithin fleissige Absicht tragen, dass sie darinnen sich andächtig und eingezogen verhalten, auch weder von sich selbst noch auf anderer Anhalten, es thäten dann solches unsere deputirte Scholarchae, in der Woche über eine Urlaub oder Vakanz nicht erteilen, das doch allwegen erst in der Stund Nachmittag, das ist nach ein Uhr und davor nicht, ausgenommen an denen 3 Tägen St. Ursulae und St. Luciae Jahrmarkt, daran wir hiemit selbst gänzliche Vakanz gegeben haben wollen, beschenen solle, desgleichen es auch auf die Feyrabend mit Urlauben in der Stund nachmittag oder nach ein Uhr zu halten. U. wann ein Feyrtag in der Wochen einfallet, solle er darin kein Urlaub geben, denn auf den Feyrabend nach ein Uhr, an welchen Tägen aber er umb so ehender und zwar praecise auf Singung des Da Pacem Domine in der Schuel sein und die Lehr vornemmen solle. Ebnermassen auch solle er wegen der in hiesigen Klöstern bei solenner und feierlicher Begehung deren Ordens- oder andern Festen anstellenden Musiken oder derentwillen gebenden Mahlzeiten ohne wenigst anvor von Herrn Burgermeister und geheimben Räthen darüber erbetene Licenz kein ordinari Schuelzeit verabsaumen und underlassen. U. weilen wir, auf dass an der Jugend mit der Lehr- und Underweisung derselben in gueter Zucht nichts verabsäumet werde, neben ihme dem Schuelmeister auch einen Cantorem halten, der an den Werktägen und zu der Zeit der Octav Corporis Christi, wie auch sonsten im Jahr mehrers in den Kirchen die Aempter, Vigilien, Metten, Salve und anderes zue singen, nach Herkommen verrichtet, solle er Praezeptor unter solcher Zeit die Schuel mit Lehrung der Schuelknaben, wie auch an anderen tägen halten,deme fleissig obsein und auswarten und solches aus keinerlei Verhinderung, praetext oder Auszug underlassen, und dieses sowohl an denen in seinen als des Cantoris Klassen sitzenden Schuelknaben thuen und vollziehen, nicht weniger alle Monat des Cantoris Knaben, wassgestalten dieselben proficieren, absonderlich examinieren und dann denen Herrn Visitatoribus den befundenen Progress bei vorgehender Visitation getreulich eröffnen und anzeigen, umb verordnen zue können, ob und wann die maturiores ad maiores classes promovirt und gesetzt werden mögen. Es solle auch er Praeceptor allen unseren jetzigen als künftigen ergehenden Geboten, Satz- und Ordnungen zue gehorsamben gehalten sein. U. was den armen Schuelknaben von dem sogenannten partem oder anderstwoher, wie und was das ist, gefallet, das solle er nebst dem Cantore den Schuelknaben gar und genzlich lassen und austeilen helfen, ohne alle Gunst und Parteilichkeit, darvon auch weder für sich, noch sonsten jemand kein Teil nehmen oder geben. Dabei er auch zumalen dieses beobachten solle, dass diejenigen Schuelknaben, so umb den Partem singen, darum er sie nicht weniger als der Cantor zu instruiren, solches mit gebührend Bescheidenheit thuen und verrichten. Nicht weniger solle er auch schuldig sein, in jeder Wochen zweimal als am Montag und Donnerstag NachmittagsZeit die Knaben neben dem Cantor eine Stund lang in der Musik zue lehren und zue instruiren. Umb solche seine anwendende Dienst und Lehr wollen Wir Ihme Herrn Antonius Wolfgango Lucas jedes Jahrs besonders ein hundert Gulden in Münz Reichsgibiger Währung und sieben Malter Dinkel hiesiger Stadt Mass geben und daran auf jede Quatember einen Vierteil bezahlen, darzue ihne der Steuer und ander bürgerlichen Beschwerden frei sein und sitzen, wie auch die Notdurft an Holz füheren lassen, doch da er liegende Güeter in unserem Gebiet haben oder künftig bekommen möchte, dass er davon wie andere Bediente bis auf bessere Zeit und Änderung die ansetzende Schatzung zu erreichen obligirt und gehalten sein, dabei ihme das Leichtaussingens Geld gedeihen, doch also auch, dass er mit dem Aussingen mit dem Cantore alterniren und umbwechseln solle. Dahingegen solle er von den Schuelknaben, so diese Zeit Bürgerskinder seyndt, weder Schuelgeld, Martinswein, Fasten- und andere Eier, auch kein Wachs oder andere Lichter noch sonsten etwas, was das sein oder Namen haben möchte, nicht fordern noch nehmen, sondern derselben und alles anderen frei sitzen lassen. Da aber frembde Schueler anhero kommen sollten, gegen denenselbe solle er Schuelmeister sich mit dem Schuelgeld gebührlich halten und nicht übernehmen, und da wir ihne Herrn Antonium Wolfgangum Lucas zue unserem und gemeiner Stadt Schuelmeistern längers nicht haben wollten, umb welcher Ursach willen, das auch sein würde, so haben und behalten wir uns hiemit allen Gewalt und freie Macht bevor, ihne, zue welcher Zeit im Jahre wir das wollen, zue dimittiren und zu beurlauben und dieses seines Schuelmeistersdiensts zu entlassen, dass er dann tugendlich und ohne alle Weigerung aufnehmen, und mit guetem Willen davon kommen und abstehen, derentwillen auch gegen uns insgesambt oder sonderheitlich, nach den Unsern kein Widerwillen fassen und empfahen, dass auch weder mit Worten noch Werken ahnden, rächen oder vindiciren solle weder durch sich selbst noch andere Leut in kein Weiss noch Weg. Wir wollen auch nicht schuldig sein, ihme die