Seite:Klaus lehranstalt 07.jpg

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nebst 3 Laienbrüdern unterhalten werden, zu dessen besserer Stützung für Sammlung fernerer Gaben allen Fürsten, Prälaten, Herren und Beamten des Reichs empfohlen (cfr. Eubel, W. Jahrb. S. 133).

Einen Einblick in das Verhältnis der städtischen Unterrichtsanstalt zu der der Franziskaner lässt uns das Jahr 1706 thun, in welchem durch den Magistrat von Gmünd Streitigkeiten entschieden wurden, die sich zwischen den Franziskanern auf der einen und dem Präzeptor und Cantor auf der anderen Seite über den Bereich ihrer gegenseitigen Wirksamkeit erhoben hatten. Das betr. Aktenstück in der Jeger’schen Chronik lautet also: „U. weilen dermaleins nicht allein Praeceptor et Cantor, sondern auch R.R.P.P. Franziskaner die Jnferiora dociren und sich einige Differenzien zeigen und hervorthun wollen, so hat man für guet und nutzbar gefunden. solche Lectiones zue separieren und unter ihnen folgenden Vergleich zu machen, welcher auch dem Inhalt gemäss von beiden Teilen stipuliert und dem nachzugeleben versprochen worden, welches also lautet: Demnach sich jetzt einige Zeit her Stritt und kleine Differenzien erhoben zwischen tit. Herrn Magister Guardian und einem löbl. Convent Ordinis S. Francisci Fratrum Minorum tertiae Regulae an Einem, und Praeceptorn et Cantorn der Lateinischen Schuel allhier in der Heil. Röm. Reichs Stadt Schwäb. Gmünd andernteils des Jugenddocirens und Instruirens halber: als ist durch Interposition des zeitlichen Landdechanten und Stadtpfarrern Herrn Schleichern Hochwürden die Sache zwischen erstbesagt einem löbl. Convent und einem ehrsamben Rat in Consilio Pleno zue endgesetztem dato gehoben und temporaliter oder bis zue Wiederaufhebung ein so andern teils dahin verglichen worden, dass

Pro Primo in Lateinischer Schuel allein die prima principia, die Rudiment und Grammatica, auch die Regulae minoris Syntaxeos oder bis auf die dritte Schuel inclusive sollen docirt und die junge Knaben bis dahin instruiret werden; dahingegen sollen und wollen sie R.R.P.P. Franziskaner die Regulas syntaxeos maioris, die Humanität und Rhetorik oder die 4te, 5te und 6te Schuel dociren, der Instruktion aber in ceteris minoribus sich gänzlich bemüssigen.

Pro Secundo hat man sich der Musik halber dahin vereinbaret und guetwillig einverstanden, dass die R.R.P.P. Franziskaner ihre in Musica informirten Knaben zue der Musik in die Pfarrkirchen, auch zue öffentlichen Prozessionen schicken und admittiren wollen; dahingegen sollen und wollen auch die aus der Lateinischen Schuel Musikverständigen Knaben ihren Musikchor reciproce frequentiren.

Das Schuel-Quartalgeld oder Besoldung pro Tertio betreffend ist die Sache dahin vertragen worden, dass mehrbenambste HH.P.P. Franziskaner sich allein mit denen jederweiligen Quartembergeldern von denen Knaben vergnügen lassen und sich weiterer Ordinarigeld oder Fruchtbesoldung von gemeiner Stadt entschlagen und sich allein mit 6 Klafter aufgemachtem Holz aus dem Thanwald, welches man ihnen heimb und vor die Thüren führen lassen wird, vergnügen lassen wollen.

Urkundlich dessen ist dieser Rezess und Verglich zu Papier gebracht, in allhiesiger Kanzlei mundirt, von beiden Teilen unterschrieben und ausgefertiget, von denen 2 gleichlautende Exemplaria genommen, jedem Teil zu seiner künftigen Information und Festhaltung eines zugestellt worden. So geschehen Jovis den vierzehnten Octobris, als man zählt nach der gnadenreichen Geburt Jesu Christi Siebenzehnhundert und Sechs Jahr.“

Dieser Verglich scheint bis zum Jahre 1736 gehalten worden zu sein. Denn von diesem Jahre heisst es in der 1715 von Quardian Raymund Lemmermayer angelegten und von da an fortgeführten Klosterchronik: „A. 1736 ad instantiam R. P. Guardiani studium inferioristicum fuit erectum seu reinceptum, quum jam antea aliquamdiu vigeret, consentiente et approbante Dignissimo (Provinciali) nostro, non sine civium consolatione, quorum filii disciplinae nostrae fuerunt traditi; quilibet eorum praeter 4 fl. plaustrum lignorum promisit conventui. Primo anno unus tantum professor docuit, secundo mox alter huc missus est. Tandem a. 1749 ad quorundam patronorum instantiam scholae inferiores fundatae fuerunt promissis conventui annuatim 100 fl. pro duobus professoribus a grammatica ad rhetoricam usque juventutem instructuris, cui pecuniae summae domini civitatis addiderunt 10 orgyas lignorum per singulos annos.“ Es wird wohl nicht richtig sein, wenn Eubel (W. Jahrb. S. 134) auf Grund dieser Stelle meint, die eigentliche Gründung einer höheren Lehranstalt von seiten der Franziskaner falle wohl erst in das Jahr 1736. Der Ausdruck „reinceptum“ weist darauf hin, dass das „studium inferioristicum“ auf Grund des oben mitgeteilten Vertrags von 1706 aufgegeben und 1736 wieder aufgenommen wurde. Mit „studium inferioristicum“ ist ohne Zweifel dasselbe gemeint, was in dem Vertrag mit „inferiora“ bezeichnet ist, nämlich die Anfangsgründe, die „prima principia, die Rudiment und Grammatica, auch die Regulae minoris Syntaxeos“ d. h. das Lehrpensum bis zur „dritten Schuel“(-Klasse). Die Angabe der Lemmermayer’schen Klosterchronik wird ergänzt durch einen Auszug aus dem Hausprotokoll der Franziskaner, wo es zum Jahr 1736 heisst: „October. Sub Quardianatu Fr. Michaelis Lutz de Überlinga. Hoc mense Studium inferioristicum fuit inceptum (– muss wohl in „reinceptum“ verbessert werden! –) sive erectum consentiente et cum gaudio approbante dignissimo nostro P. Adrian Meyer eiusque Secretario P. Francisco Dominico Schenk non sine consolatione civium, praesertim cum pro tunc magna dissidentia haberetur in constitutum Ludimagistrum A.R.D. Baumhauer, electum opera et favore Excellentissimi Dmi Decani Kolb, ut adeo ejusdem Discipuli ad hos fuerint missi.

Mit mir hat ein löbl. Convent einen jeden Knaben oder Studenten obligirt, weilen auf Anhalten ein löbl. Magistrat nichts eintragen wollte, jährlich 4 fl. nebst einem Wagen voll Holz dem Convent zu extradiren, es haben sich auch deshalben die Eltern gar nicht beschwert, sondern mit grosser Vergnügenheit anerbottener Condition an- und aufgenommen, mithin bene.

Notandum, dass das Convent sich einen grossen Widerwillen, Missvergnügen und Aversion der Burgerschaft wurde auf sich ziehen, wann vermeltes aufgerichtes Studium wiederum sollte abgehen, wie dan bei dergleichen Veränderlichkeiten geschehen, vide in antecedentibus hujus Protocolli, ut adeo singularis vigilantiae cura ad augendum hoc in puncto Conventus honorem singulis Superioribus meliori modo recommendetur. Post Nundinas ut vocant S. Ursulae incepit frequentare scholas R. P. Pius Dinger cum duodecim circiter discipulis numero successive succurrente usque ad festum S. Michaelis Archangeli, quod quotannis observandum est.“