Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/10

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und Praxis der lutherischen Landeskirche Bayerns noch so manche aus dem Mangel der Bekenntnistreue entsprungene Uebelstände gefunden, daß sie gewißenshalber mit einem Bekenntnis zu den Symbolen in thesi keineswegs zufrieden sein könnten, sondern ihren obigen Antrag auf Abstellung der durch Gesetz oder Observanz bestehenden bekenntniswidrigen Mißbräuche ausdehnen müßen.

 Sie erlauben sich daher, mehrere Beschwerden sofort anzuführen, und auf diese eine Reihe von einzelnen Anträgen folgen zu laßen, welche den Beschwerden entsprechen und mit dem ersten allgemeinen Antrag im innigsten Zusammenhang stehen.

 Unsere Beschwerden sind folgende:

 1) Die erste betrifft den Summepiscopat.

 Wir leben in einem constitutionellen Staate, in welchem der Fürst alles, auch was er in kirchlichen Dingen anordnet, unter Contrasignatur eines dem Landtage verantwortlichen Ministers ausgehen laßen muß. Wenn nun aber der verantwortliche Minister oder die Majorität des Landtags, der ja möglicherweise auch gar keine protestantischen oder protestantisch gesinnten Mitglieder haben könnte, unsrer Kirche abhold wäre, welche Garantie wäre da für unsre kirchliche Selbständigkeit gegeben, die wir doch nach Art. IV. §. 17. der Grundrechte der Deutschen für uns in Anspruch nehmen müßen.

 Wollte man aber sagen, daß der Fürst als summus episcopus der Contrasignatur seiner Minister enthoben werden und an seine Stelle ein der Generalsynode