Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/13

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daß lutherische Consistorialen zusammen mit reformirten, reformirte Consistorialen mit lutherischen Pfarrern geprüfte Candidaten von beiderlei Kirchen ordinirten, was eben so wenig recht sein kann, als es recht ist, wenn der anglicanische Bischof von Jerusalem lutherische Missionare ordiniren will, eine Sache, die großes Aufsehen gemacht und verdienten Widerspruch gefunden hat;

 es kam vor, und kann immer leicht vorkommen, daß lutherische Consistorialen mit lutherischen Ministerien zusammen reformirte Candidaten ordiniren, was dann wiederum Unrecht nach beiden Seiten hin genannt werden muß;

 es kam und kommt auch noch vor, daß lutherische Pfarrer in reformirten, reformirte Pfarrer in lutherischen Gemeinden das Amt verwalten, was eine starke Vermuthung erregen kann, daß nicht allein unser Kirchenregiment, sondern auch die lutherische und reformirte Kirche Bayerns selbst unirt gesinnt seien, und außerdem viele Mitglieder der beiden Kirchen zur Indifferenzirung ihres Glaubens führen mußte und auch geführt hat;

 es kam und kommt vor, daß lutherische Pfarrer gemischte Gemeinden bedienen und von dem Kirchenregiment der lutherischen Kirche Bayerns und seinen Organen dazu angewiesen werden, so daß also unter Kenntnis, ja Gutheißung dieses Kirchenregiments den Lutherischen das Abendmahl lutherisch, den Reformirten reformirt von einem und demselben Altare gereicht wird; eine Sache, welche nicht anders, als mit tiefster Betrübnis