Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/18

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Einklang mit unsrem ersten allgemeinen Antrag und als wesentliche Folgen desselben:

1.

 Daß die Hochwürdige Generalsynode auf die Vortheile des königl. Summepiscopats verzichte und an Sr. Majestät, unsern König, die Bitte stelle, Seiner Seits auf das Episcopat Verzicht zu leisten;

2.

 Daß dieselbe gemäß den Grundrechten der Deutschen IV., § 17 sich für Selbstregierung der lutherischen und reformirten Kirche, also auch für Trennung ihres Kirchenregiments ausspreche und auf geeignete Weise verwende, da mit der Trennung des Kirchenregiments alle oben beklagten Uebel in Prüfung, Ordination und Anstellung der Pfarrer, so wie in Besetzung der Pfarreien von selbst aufhören;

3.

 Daß namentlich auch bei dem diesjährigen Landtag, ohne dessen Zustimmung das Edict über die kirchlichen Angelegenheiten nicht geändert werden kann, in Betreff der vorigen Nummern 1 und 2, diejenigen Schritte geschehen, welche zum Ziele führen;

4.

 Daß a) alle lutherischen Geistlichen bei ihrer Ordination, alle Religionslehrer bei ihrer Amtseinführung auf sämmtliche lutherische Symbole mit quia, nicht quatenus verpflichtet werden;