Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/19

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 b) daß bei den Visitationen fortan streng auf Bekenntnistreue der Pfarrer und Religionslehrer gesehen, die Abweichenden belehrt, ermahnt, gewarnt und bei beharrlichem Widerstande vom Amte entfernt werden;

 c) daß die richtige lutherische Verwaltung des Heiligen Sacraments besonders bei der Consecration und Distribution hergestellt und Abweichungen den Pfarrern der lutherischen Gemeinden verboten werden;

 d) daß die lutherischen Pfarrer angewiesen werden, keine reformirten Gemeindeglieder zum heiligen Abendmahl anzunehmen und diejenigen Gemeindeglieder lutherischen Bekenntnisses zu belehren, zu ermahnen, und nöthigenfalls zu weiterem Verfahren anzuzeigen, welche bei reformirten Gemeinden das heilige Abendmahl nehmen;

5.

 Daß endlich einmal das bisherige Gesangbuch abgethan und Erlaubnis gegeben werde, bis zum Erscheinen eines Gesangbuchs, welches sich selbst empfiehlt und Bahn macht, anerkannt orthodoxe, neuere oder ältere Liedersammlungen, namentlich das kleine Raumersche Gesangbuch, dessen Liederzahl für die meisten Gemeinden und ihre Bedürfnisse hinreicht, wie in der Schule, so auch in der Kirche zu gebrauchen;

6.

 Daß sich die Hochwürdige Generalsynode für lutherische Mission und für lutherische, d. i. gesonderte Missionsvereine, welche nach den deutschen Grundrechten Art. VI. §. 29 erlaubt sein müßen, aussprechen möge;