Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/20

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7.

 Daß die drohende Institution weltlicher Kirchenvorstände von der Hochwürdigen Generalsynode desavouirt und dafür die Diaconie nach Sinn und Vorbild der heiligen Schrift neuen Testaments empfohlen und, wo möglich, eingeführt werde, da diese den Gemeinden alle Vortheile gewähren kann, welche man von weltlichen Kirchenvorständen hofft, ohne die Nachtheile, mit welchen diese das heilige Amt bedrohen, fürchten zu laßen;

8.

 Daß den Pfarrern verboten werde, fernerhin offenbar ungläubigen, dem Bekenntnis beharrlich widersprechenden, in Lastern und groben Sünden lebenden Gemeindegliedern das heilige Abendmahl eher zu reichen, als sie absolvirt werden konnten, d. i. bevor der Unglaube und die Sünde erkannt und Zeichen der Reue gegeben sind; daß ihnen aber auch aufgegeben werde, von einem jeden Fall der kirchlichen Aufsichtsbehörde eingehende, rechtfertigende Anzeige zu erstatten, und zur Verantwortung bereit zu sein.

9.

 Daß rücksichtlich der Liturgie und andern äußerlichen Dinge diejenige Freiheit gegeben werde, welche dem Prinzip der christlichen Freiheit in allem, was Menschensatzung heißt, entspricht, und welche gestattet, Erfahrungen zu machen und eine Einigkeit der Ueberzeugung anzubahnen;