Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/33

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reformirte Glieder hatte und anerkannte. Wir wollen nicht behaupten, daß die Versammlung sich gerade dadurch als eine unirte erwies, daß sie nach ihrem eigenen Bekenntnis nicht bloß reformirte, sondern auch mehr oder weniger rationalistische Mitglieder – und zwar diese mehr, als jene – mitberathen, mitstimmen, mitgewähren ließ. Wir wollen endlich auch nicht erinnern, daß sich ein Mensch, welcher sich durch die Frage nach seinem Bekenntnis überrumpelt erklärt, sich im Grunde ein jämmerliches Armutszeugnis ausstellt. Jeden Falls sollte man doch einem Synodalmitgliede mit St. Petro 1. Petr. 3, 15. zurufen können: „Seid allezeit bereit zur Verantwortung jedermann, der Grund fordert der Hoffnung, die in euch ist!“ – Laßen wir das und fragen einmal, wie viel Werth das Bekenntnis derer gehabt habe, die sich durch dasselbe nicht überrumpelt, sondern erhoben fühlten. Zur Beleuchtung dessen führen wir nicht alles an, was hieher gehörte, sondern nur folgendes.

 In der Sitzung vom 15. Febr. übergab der Abgeordnete v. Muffel einen schriftlich formulirten Protest „in Bezug auf die in der 7. Sitzung angeregte Bekenntnisfrage, welchen man Nr. 27/28 der Synodalblätter abgedruckt findet. In demselben wird gegen die Benennung „unsre evangelisch-lutherische Kirche“ und das am 5. Febr. zu dieser Kirche gethane Bekenntnis im Interesse der freien Forschung Verwahrung eingelegt. Bei dieser Gelegenheit gab derselbe Abgeordnete Bucher, welcher am 5. Febr. das Bekenntnis hervorgerufen hatte, eine Erklärung ab, in welcher es heißt (S. Synodalbl. l. c. p. 255.):

„3. Diesem evangelisch-lutherischen Bekenntnisse, wie solches in den Bekenntnisschriften niedergelegt, d. h. im Geist aufgefaßt ist, nicht aber dem tödenden Buchstaben dieser Blätter hänge ich an, und betrachte letztere als den Ausdruck, nicht aber als den stricten Inbegriff dieses Bekenntnisses. (!?)