Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/42

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als festen, durch die Geschichte völlig bestätigten apostolischen Verfaßung doch in jede Verfaßung gefunden haben. Er handelt sich vor allem um Bekenntnistreue und diese finden wir zwar auch durch das Summepiscopat eines römischen Fürsten, aber nicht allein dadurch, sondern, wie es am Tage ist, durch viele andere Beschlüße der Synode verletzt.




 Gehen wir weiter zu dem bisher unirten Kirchenregimente der bayerischen Lutheraner, auf dessen Abstellung wir p. 4 f. u. 11. angetragen haben. Da die Lutheraner der Synode ihr Bekenntnis zum Bekenntnis in der oben angegebenen Weise gethan hatten, bekannten ihrerseits auch die Reformirten; sie baten auch um selbständige Gestaltung ihres Kirchenwesens – und anfangs schien es, als wäre damit der lutherischen Partei ein Stein vom Herzen genommen. Bald aber besann man sich anders. Man hielt es für lieblos, die kaum 1700 Reformisten diesseits des Rheins alleine gehen zu laßen; sie würden kirchlich verkommen; man solle sie in der Verbindung mit der lutherischen Kirche erhalten, wodurch sie auch in den Mitgenuß der Wohlthaten kommen würden, welche das Summepiscopat gewährt. Das machten Männer geltend, welche als Säulen der lutherischen Kirche Bayerns galten.[1] Es gelang auch, durch solche und derlei Gedanken die in gewissem Maße schon angebahnte Lösung der reformirten von der lutherischen Kirche aufzuhalten oder doch ins Ungewisse zu stellen, v. Muffel stellte (S. Synodalblatt Nr. 33. 34. p. 297.) den Antrag, die Petition der reformirten Abgeordneten ohne nähere Cognitionsnahme über ihren speciellen Inhalt dem k. Oberconsistorium vorzulegen.“ Bis zum Austrag der Sache sollte es dem „Oberconsistorium überlaßen werden, die Betheiligung der Reformirten an der Generalsynode interimistisch zu


  1. Von derselben Seite her wurde sogar dem Zusammenhang mit den abtrünnigen Pfälzern das Wort geredet.