Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/43

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ordnen.“ Das Oberconsistorium ordnet diese Sache, es bleibt also jeden Falls einstweilen die kirchliche Oberbehörde auch für die Reformirten. Die Reformirten wahrten sich (Synodalbl. l. c. p. 298) ausdrücklich ihre einstweilige Theilnahme an den Generalsynoden, wie wenn eine Ordnung ihrer Angelegenheit nicht beantragt wäre, wie wenn es damit Zeit hätte und das Warten keinen Theil verdröße. – Vorläufig bleibt also alles beim Alten und die Synode mochte nicht einmal eine Meinung aussprechen, ob die Trennung der Reformirten von den Lutheranern wünschenswerth sei oder nicht. – Herr Dekan Bachmann v. Windsbach gab deshalb noch am 21. Febr., am Schluß der Synode, folgende Erklärung ab, für die wir ihm gewis nur danken können.

„Herr v. Muffel hat, vom Principe der Liebe geleitet, die sofortige Ueberweisung der Petition der Reformirten an das k. Oberconsistorium ohne alle Begutachtung von Seiten der Generalsynode empfohlen, um dadurch eine Discussion abzuschneiden, die möglicherweise eine den Reformirten schädliche Trennung herbeiführen könnte. Ich gehe auch vom Princip der Liebe aus, wenn ich das Gegentheil vorschlage, indem ich der entschiedenen Ueberzeugung bin, daß, was innerlich (d. i. grundsätzlich) geschieden ist, durch ein äußerliches Band nicht in gehöriger Ordnung zusammengehalten werden kann, und es jeden Falls beßer ist, in Frieden neben einander, als friedlos bei einander zu wohnen. Dazu liegt, wie ich Herrn v. Muffel privatim mitgetheilt habe, eine von über 300 Namensunterschriften bedeckte Petition vor, die auf völlige Abtrennung der reformirten Kirche von der lutherischen mit einem Ernste anträgt, der vermuthen läßt, daß der Zusammenhang der Bittsteller mit dem allgemein Kirchenbande wenigstens theilweise mit von der Stellung abhängt, welche unsre lutherische Kirche