Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/44

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den Reformirten und Unirten gegenüber von nun an einnehmen wird. Man hätte das Princip der Liebe, das man in Beziehung auf die Reformirten geltend gemacht hat, auch auf die eigenen Glaubensgenoßen in Anwendung bringen sollen. Nachdem dies aber nicht geschehen, vielmehr der Muffel’sche Antrag durchgegangen ist, so fühle ich mich gedrungen, auf diesem Wege die Bitte an das k. Oberconsistorium zu bringen:

„es wolle dasselbe bei der Entschließung auf die in Frage stehende Petition der Reformirten mein im Namen vieler gegebenes und im Protocolle niedergelegtes Votum aus den angegebenen Gründen nicht außer Acht laßen.“




 Nachdem in der erwähnten Weise unsre Bitten im Grunde völlig abschlägig beschieden waren, fiel Nr. 3. unsrer Petition p. 11. von selbst weg. – Ebendaselbst p. 12. Nr. 5. (vergl. p. 8.) hatten wir, vom lutherischen Standpunkte aus gewis mit allem Recht das Abthun des bisherigen Gesangbuchs und Freigebung beßerer bis auf die Zeit hin verlangt, zu welcher sich ein Gesangbuch durch seine Tüchtigkeit Bahn gebrochen und Anerkennung verschafft haben würde. – Es ist nun mit den Liedern eine wunderliche Sache. Während allenthalben, auch z. B. von Herrn Decan Meinel in seinem Referat über die Gesangbuchssache (Synodalbl. 43.) behauptet wird, das seit 1814 eingeführte (schlechte und mit falscher Lehre versetzte) bayerische Gesangbuch sei bei den Gemeinden nie recht heimisch worden; ist es doch auch offenbar, daß sich die meisten Gemeinden dasselbe Gesangbuch nicht nehmen laßen wollen, daß sie – bei sonst so vielen, leicht zu vermeidenden und doch nicht vermiedenen Ausgaben – der Ausgabe von einem Gulden und wenigen Kreuzern für ein neues Gesangbuch spinnefeind sind. Es lag der Synode ein Gesangbuchsentwurf vor,