Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/51

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

von Nr. 2., als bereits erledigt angesehen. Nur 4, a–c. und 8. waren noch übrig, als am letzten Tage und fast in der letzten Stunde der Synode, vor Thorschluß es dem Referenten über unsre Sache noch gelang, sein Referat vorzulesen und über die noch nicht erledigten Punkte Debatte und Abstimmung zu veranlaßen. Für die Wichtigkeit dieser Punkte fehlte in der That sowohl Zeit als Muße. Wir müßen die Beschlüße für ziemlich übereilt erkennen, wenn wir nur auf Zeit und Muße sehen; aber ihr Inhalt ist doch ganz so, wie er zu erwarten stand, die Synode ist in ihrem Ton geblieben.

 Was zunächst die Ordination und Verpflichtung aller Geistlichen und Religionslehrer auf die lutherischen Bekenntnisse mit quia, nicht mit quatenus anlangt, so beantragte der Referent im Namen des Ausschußes:

„Eine hochwürdige Generalsynode wolle sich den vorliegenden Petitionspunkt theilweise aneignen, und zu dem Ende an das k. Oberconsistorium den Antrag stellen:
a. daß alle lutherischen Geistlichen bei ihrer Ordination und alle Religionslehrer bei ihrer Amtseinweisung verpflichtet werden, die geoffenbarte Lehre des heiligen Evangeliums nach dem in den sämmtlichen symbolischen Büchern niedergelegten Bekenntnisse der Kirche treu und lauter zu predigen, und
b. daß in allen vorkommenden Fällen fortan streng auf Bekenntnistreue der Pfarrer und Religionslehrer gesehen, die Abweichenden belehrt, ermahnt, gewarnt, und bei beharrlichem Widerstande vom Amte entfernt werden.

 Dies wurde durch Stimmenmehrheit zum Beschluß der Synode erhoben. Dem arglosen, mit dem Standpunkte der Synode unbekannten Leser kann dieser Beschluß völlig genügend erscheinen; er ist es aber in der That und Wahrheit nicht. Wir verlangten „Verpflichtung auf sämmtliche Symbole mit quia, nicht quatenus.“ Die Synode will Verpflichtung auf das in den sämmtlichen symbolischen Büchern niedergelegte