Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/54

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ist – und sage frank und frei, ob man in dem Sinn lutherisch sei, wie die Väter. Und kann man das nicht sagen, so beweise man erst, daß die Väter und wo sie im Bekenntnis irrten, und dann nenne man sich und den neuen, jeden Falls aber nicht mit einem unendlichen quatenus zu begrenzenden, Brauch der Verpflichtung orthodox. So lange die Irrthümer nicht aufgezeigt sind, so lang man durch Vermeidung des quia sich nur verbirgt; so lange müßen wir, die wir mit den Symbolen übereinstimmen, bei allem Zugeständnis, ja Forderung dogmatischer Entwicklung behaupten, daß nur eine Verpflichtung mit quia redlich und lutherisch sei.

 Gerade dieser Punkt mit der Ordinationsverpflichtung hat uns unser Verhältnis zur bayerischen Landeskirche völlig klar gemacht. Wir wißen, daß keine Verpflichtung in der Welt ist, die nicht gebrochen werden könnte; aber so nichtig, so gar ohne alle Gewähr für die Kirche, als die Gegner der Verpflichtung es vorgeben, ist sie gewis nicht. Es heißt Treu und Glauben wegleugnen, wenn man die in der Verpflichtung liegende Gewährschaft leugnen will. Nein! So viele Gewähr, als unter der Sonne möglich ist, wollen wir dem armen, vielgetäuschten Volke gegeben wißen, – und diese Gewähr liegt in der Verpflichtung mit quia.




 Petition p. 12. 4, b. haben wir beantragt, „daß bei den Visitationen fortan streng auf Bekenntnistreue der Pfarrer und Religionslehrer gesehen, die Abweichenden belehrt, ermahnt, gewarnt und bei beharrlichem Widerstande vom Amte entfernt werden. Dieser Satz wurde nach Vorschlag des Referenten so angenommen, daß ihm die Spitze abgebrochen und statt „bei den Visitationen“ gesagt wurde „bei allen vorkommenden Fällen.“ Es scheint mehr gesagt, als wir wollten; aber weil es – so wie die Sachen liegen – zu viel ist, ist es zu wenig. Ganz anders wäre es, wenn es hieße: „bei allen vorkommenden