Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/55

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Fällen, besonders bei den Visitationen.“ – Uebrigens nimmt aber der Beschluß zu 4, a. dem zu 4, b. ohnehin alles Genügende. Ist es dunkel, was Bekenntnistreue sei, so kann auch nicht sicher darauf gehalten werden. Ich kann nicht ins Centrum schießen, wenn mir dasselbe vor dem Auge verschwimmt.




 Wir gelangen nun zu dem letzten zu erledigenden Punkte unsrer Petition p. 13. Nr. 8. Wir haben in diesem Satze nicht eine Zuchtordnung vorgelegt, nicht auf Zucht in ihrer vollen Bedeutung und Ausdehnung gedrungen; nur das letzte zur Amtsführung unerläßliche Ende der Zucht: „Verbot, fernerhin offenbar ungläubigen, dem Bekenntnis beharrlich widersprechenden, in Lastern und groben Sünden lebenden Gemeindegliedern das heilige Abendmahl eher zu reichen, als sie absolvirt werden konnten, d. i. bevor der Unglaube und die Sünde erkannt und Zeichen der Reue gegeben sind.“ Der geistlichen Oberbehörde wurde die Controle ausdrücklich vorbehalten. Der Referent empfahl diesen Petitionspunkt der Generalsynode nach seinem ganzen Inhalt. Das Majoritätsgutachten des combinirten Ausschußes I. und II. gieng aber dahin: „Es wolle die hochwürdige Generalsynode an das k. Oberconsistorium die Bitte stellen:

a. daß unter Bezugnahme auf die eben erwähnte, bereits bestehende Verordnung die Gesammtgeistlichkeit ermahnt werde, es hinsichtlich der Zulaßung zum heiligen Abendmahl hinfort ernster und strenger zu nehmen, als bisher der Fall gewesen sei; und
b. daß ausdrücklich ausgesprochen werde, es solle keinem Geistlichen zugemuthet sein, wider sein Gewißen jemanden das heilige Abendmahl zu reichen; dagegen aber jeder gehalten sein, bei jedem vorkommenden Falle dieser Art dem k. Consistorium Anzeige zu erstatten.“