Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/8

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Hochwürdige Generalsynode!


Antrag, die Wahrung des Bekenntnisses und Einführung desselben in seine Rechte innerhalb der lutherischen Kirche Bayerns betreffend.


In der allerhöchsten Verordnung d. d. Nymphenburg 18. October 1848, betr. die protestantischen Generalsynoden diesseits des Rheins §. 4. ist es als Erfordernis zur passiven Wahlfähigkeit aufgestellt, daß der zu Wählende „einen christlich sittlichen Wandel führe, und seine kirchliche Gesinnung durch Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste und am heiligen Abendmahl an den Tag lege.“ Bekenntnistreue ist als Erfordernis nicht genannt, obwohl sie sich in unsern Umständen nicht, mehr als die drei genannten Erfordernisse, von selbst versteht und deshalb, gleich ihnen, ja an deren Spitze genannt sein sollte. Bei der innern Zerrißenheit unserer protestantischen Landeskirche kann daher ein Zweifel aufgeworfen werden, ob wohl allenthalben bei den Wahlen auf Bekenntnistreue