Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/9

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

gesehen worden sei, und die Vermuthung, daß Männer von ganz verschiedenen Glaubensansichten sich bei dieser Synode zu gemeinsamen Berathungen und Beschlüssen zusammengefunden haben könnten, kann nicht als eine völlig ungegründete und unbescheidene angesehen werden. Von diesem Bedenken bewogen und in Anbetracht der Gefahr, welche von einer im Glauben und Bekenntnis nicht einigen Generalsynode, wenn sie eine solche wäre, (insonderheit von der so wichtigen heurigen) kommen könnte, haben es die ehrerbietigst Unterzeichneten, beides, für ihr Recht und ihre Pflicht erachtet, an die Hochwürdige Generalsynode die Bitte zu stellen: „daß von ihr das Versäumte gut gemacht, und in corpore ein unumwundenes, rückhaltloses Bekenntnis zu den gesammten Symbolen der lutherischen Kirche, und zwar so gegeben werde, wie es in der lutherischen Kirche herkömmlich ist, nämlich nach dem rechtverstandenen quia, nicht quatenus, sowie, daß von der Generalsynode selbst für die Zukunft auf Einsetzung der Bekenntnistreue als ersten Erfordernisses zur Wählbarkeit gedrungen werde.

 Die Unterzeichneten fühlen sich zu dieser Bitte in ihrem Gewißen gedrungen, und dürfen sie in keiner Weise unterdrücken. Sie dürfen aber auch nicht verhehlen, daß der obgenannte Mangel der neuen Wahlordnung nicht die einzige Veranlaßung für sie ist, bei der Hochwürdigen Generalsynode ihres Theils auf Anerkennung des nothwendigen Erfordernisses der Bekenntnistreue zu dringen. Sie haben in der bisherigen Verfaßung