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695 Versailles – Verzug 696

Silbenzählung stehenbleiben. Ganz freie Rhythmen wagte zuerst Klopstock, dann der junge Goethe; hundert Jahre später wurde Walt Whitmans rhythmische Prosa v. den Impressionisten begeistert aufgenommen (Verhaeren: „vers libre“; Arno Holz [„Phantasus“]).

Versailles, frz. St., südw. Paris, 69 000 E. Schloß (1661–84 von Ludwig XIV. erbaut) 1870/71 Sitz des dt. Hauptquartiers (Kaiserproklamation 18. 1. 1871), dann (bis 1879) d. frz. Kammern, 1919 Ort des Friedensdiktats gegen das Dt. Reich.

Versalien, große oder Anfangsbuchstaben (nach ihrer Verwendung bei Versanfängen).

Versammlungsrecht, Recht d. Staatsbürger, sich frei zu versammeln, auch Umzüge zu veranstalten; durch Art. 123 RV. als Grundrecht festgestellt. Schranken: Waffenverbot; für Versammlungen unter freiem Himmel kann Anmeldepflicht vorgeschrieben werden; Untersagungsmöglichkeit bei unmittelbarer Gefahr für öff. Sicherheit.

Versatilität, Wandlungsfähigkeit, Anpassungsgabe.

Versatz, im Bergbau Ausfüllen v. Hohlräumen mit ↑ Bergen.

Versäumnis, das Nichthandeln einer Partei binnen best. Frist od. an best. Termin; im Zivilprozeß ergeht beim Ausbleiben einer Partei im Termin auf Antrag d. andern V.-urteil, das bei Nichterscheinen d. Klägers auf Abweisung d. Klage lautet, bei Nichterscheinen d. Beklagten dessen Verurteilung nach den Anträgen des Klägers zur Folge hat.

Verschanzung, seemänn. = Reling.

Verschieben (Rangieren), Eisenbahnzüge zusammenstellen oder trennen.

Verschleiß, Abnutzung, Verbrauch; in Österreich: Kleinhandel.

Verschneiden,

1) = Kastration;
2) Vermischen verschied. Weinsorten.

Verschnitt, handelsübl. Ausdruck für minderwertige Ware, die aus hochwertigem Urstoff u. entwertendem Zusatz besteht (Kognak-, Rum-V., auch Tabak-, Essig-, Farben-V.).

Verschulden. Das Zivil- u. Strafrecht unterscheiden Vorsatz (Absicht) und Fahrlässigkeit (Versehen), innerhalb der letztern aber noch grobe u. leichte. Grundsätzlich ist für jedes V. zu haften, in einzelnen Fällen nur für Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit.

Versehen, angebl. Beeinflussung der Frucht einer Schwangern durch den Anblick heftig gemütserregender Erscheinungen.

Versetzungszeichen, in d. Mus.: Kreuz () erhöht eine Note um 1 Halbton, Doppelkreuz (Doppelkreuz) um 2 halbe Töne; B () erniedrigt sie um 1 Halbton, Doppel-B. (Doppel-b) um 2 halbe Töne. Das Auflösungszeichen (Auflösungszeichen) hebt die Veränderung auf. V. vor einem Tonstück (Vorzeichnung) bezeichnet dessen Tonart.

Vershofen, Wilhelm, Schriftsteller, *1878; Romane.

Versicherung (Assekuranz), auf Gegenseitigkeit beruhende wirtschaftl. Veranstaltung zwecks Deckung eines zufälligen schätzbaren Vermögensbedarfs (nach Manes). Die V.sorganisation beruht auf rechtzeitiger Beschaffung der erforderl. Deckungsmittel durch Prämienbeiträge od. Umlageerhebung bei den Versicherten. Die V. fußt auf der Statistik u. der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Zu trennen sind: Privat-V. u. ↑ Sozialversicherung. Die Privat-V. wird betrieben als: Einzelunternehmen, Gelegenheitsgesellschaft, Gegenseitigkeitsverein, Akt.-G., gemischtes privates u. öff. Unternehmen.

V.sarten: Bei der Personen-V. muß der Versicherer den vereinbarten Betrag an Kapital od. Rente zahlen. Zur Personen-V. gehört die Lebens-V. mit ihren Abarten wie: Renten-, Aussteuer-, Alters-, Kranken-, Unfall-, Invaliden-V. Sie stellt auf d. ungewisse Dauer d. menschl. Lebens od. auf ein Ereignis während desselben ab. Bei der Schadens-V. hat der Versicherer nach Eintritt des V.sfalls dem V.snehmer den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Die Schadens-V. trennt man in Güter- u. Vermögenswert-V.en. Zur Güter-V. rechnen z. B. Feuer-, Hagel-, Transport-, Vieh-, Glas-, Wasserleitungsschäden-, Sturmschäden-, Diebstahl-, Unterschlagungs-, Maschinen-V.en; zu den Vermögenswert-V.en zählen bes. Haftpflicht-, Kursverlust-, Rück-, Kredit- u. Hypotheken-V.

Versicherung an Eides Statt, Mittel zur Glaubhaftmachung, im Zivilprozeß, Steuer- u. Verwaltungsverfahren vielfach ausdrücklich zugelassen.

Versicherungsagent ist, wer v. einem Privatversicherer als selbständ. Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für ihn Versicherungsverträge zu vermitteln od. abzuschließen.

Versicherungsmathematik, Zweig der Wahrscheinlichkeitsrechnung.

Versicherungssteuer trifft Zahlung v. Versicherungsentgelten bei Versicherungen; Steuerschuldner: Versicherungsnehmer; Steuerzahler: Versicherer.

Versiert, (in etwas) bewandert.

Versilbern erfolgt durch Sudversilberung (Eintauchen der Metalle in eine Silberlösung) od. galvan. Versilberung (↑ Galvanoplastik).

Version, Fassung, Lesart, Übertragung.

Vers libre („freier Vers“) ↑ Vers.

Versöhnungstag, höchster jüd. Festtag, am 10. Tischri (Okt.); 24stünd. strengste Arbeitsenthaltung, Fasten, Gebet.

Versorgungsanwärter, Inhaber des Zivildienstscheins (nach Ausscheiden aus Reichswehr), d. Polizeiversorgungsscheins, des Anstellungs- u. Beamtenscheins, haben Ansprach auf Anstellung in Beamten- u. Privatdienstvertragsstellen.

Versorgungsbehörden, zur Durchführung d. Militärversorgung eingerichtete Behörden.

Versorgungsbetriebe haben die Bev. mit Gas, Wasser oder Elektrizität zu versorgen.

Verstaatlichung, Übernahme v. Privatbetrieben in Staatsbesitz.

Verstand, Fähigkeit des begriffl. Denkens.

VersteigerungAuktion.

Versteinerungen, Reste vorweltl. Organismen, durch natürl. Imprägnation u. unter Beibehaltung ihrer Form in Mineralkörper umgewandelt; vielfach nur Abdrücke der Organismen erhalten.

Versteinerungskunde = Paläontologie.

Verstrebung, schrägstehender Konstruktionsteil z. Aufnahme v. Druck od. Schub.

Verte (Abk. v.), „wende (das Blatt) um!“

Vertebrata = Wirbeltiere.

Vertikal, senkrecht, lotrecht.

Vertiko, niedriger (Zier-) Schrank, meist mit Aufsatz.

Vertrag, freiwillige Übereinkunft zw. 2 od. mehr Personen (V.sparteien) zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. V.sbruch macht schadenersatzpflichtig, in bes. Fällen auch mit öff. Strafe bedroht; gibt u. U. dem Vertragstreuen Teil Recht zum Rücktritt.

Vertragsstrafe (Konventionalstrafe), Leistung, die im Vertrag für dessen Verletzung vereinbart ist, kann durch Gericht herabgesetzt werden (außer, wenn von Kaufmann versprochen).

Vertragsstädte (Vertrags-, Traktathäfen), dem Fremdhandel geöffnete Städte u. Häfen in China.

Vertretbare Sachen, Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß od. Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Vertretung (Stell- V.), Rechtsverhältnis, kraft dessen eine Person (Vertreter) namens einer andern mit Wirkung für diese Geschäfte vornimmt. Die V.smacht beruht auf rechtsgeschäftl. Vollmachterteilung (z. B. beim Handlungsbevollmächtigten) od. auf Gesetz (gesetzl. Vertreter).

Verve, Schwung, Begeisterung.

Verviers, ostbelg. St., 42 000 E; Ind.

Verwahrungsvertrag (Depositum), Vertrag, wonach d. Verwahrer gegenüber dem Hinterleger verpflichtet ist, eine Sache aufzubewahren.

Verwaltung (Administration), Besorgung eigner od. fremder Angelegenheiten, Geschäftsführung; als Staats-V., die staatl. Tätigkeit für Verwirklichung der Staatszwecke (auswärtige, Finanz-, Heeres-, Justiz- u. innere V.).

Verwaltungsakademien dienen der Fortbildung v. Beamten aller Gattungen.

Verwaltungsgemeinschaft, auf Staatsvertrag beruhende Gemeinsamkeit einzelner Verwaltungseinrichtungen, z.B. Gerichtsgemeinschaft. ↑ Eherecht.

Verwaltungsrecht, Gesamtheit der Rechtssätze über die staatl. u. sonstige öff. Verwaltung.

Verwandtschaft (Bluts-, leibl. V.), Verbindung mehrerer Personen (Verwandten) durch Abstammung; in gerader Linie, wenn d. Person unmittelbar von der andern abstammt; aufsteigende (Aszendenten: Eltern, Voreltern), absteigende Linie (Deszendenzen: Kinder, Kindeskinder); Seitenlinien: Geschwister, Vettern, Onkel, Neffen. Schwägerschaft ist das Familienverhältnis des einen Ehegatten zu den Verwandten des andern im Gegens. zur V.

Verwarnung, mildeste der im Jugendgesetz gegen Jugendliche v. 14.–18. Lebensjahr vorgesehenen Erziehungsmaßregeln.

Verwerfung, gegenseitige Bewegung einer Erdscholle gegen eine andere (↑ Taf. Sp. 200).

Verwirkung, Rechtsverlust infolge Verletzung gesetzl. od. vereinbarter Gebote od. Verbote, z. B. V. der elterl. Gewalt.

Verwitterung, oberflächl. Zerfall v. Gestein infolge atmosphär. Einflüsse; chem. V. durch Einwirkung v. Kohlensäure (im Regenwasser), Humussäure usw., mechan. V. dch. Frost (Spaltenfrost), Sonnenstrahlung usw.

Verworn, Max, Physiolog, 1863–1921; „Allg. Physiologie“.

Deutsches Heeresverwundetenabzeichen.

Verwundetenabzeichen, im Weltkrieg für die dt. Wehrmacht gestiftet); desgl. österr.-ung. Abzeichen.

Verzeichnung (Verzerrung), ein Abbildungsfehler, der besonders am Rand von Linsensystemen auftritt.

Verzicht, freiwillige Aufgabe eines Rechts. Manche Ansprüche sind unverzichtbar, z. B. Beamtengehalt.

Verzierungen, Mus.: Ausschmückungen der Melodie, z. B. Triller, Doppelschlag, Nachschlag, Schleifen, Vorschlag.

Verzinkung erfolgt nach Metallspritzverfahren, dch. Eintauchen in flüssiges Zink (Feuer-V.) oder auf galvan. Weg, ↑ Galvanoplastik, ↑ Sherardisieren.

Verzinnen erfolgt durch Eintauchen (Eisen: Weißblech) in flüssiges Zinn (Feuerverfahren) od. auf galvan. Weg, ↑ Galvanoplastik.

Verzug (Verzögerung),

Empfohlene Zitierweise:
Meyers Blitz-Lexikon. Die Schnellauskunft für jedermann in Wort und Bild., Leipzig 1932, Spalten 695–696. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:LA2-Blitz-0403.jpg&oldid=- (Version vom 10.9.2022)