Seite:Landständische Verfassung (Großh. Hess)(1820) 101.jpg

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Edict über die Landständische Verfassung des Großherzogthums.[WS 1]

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Als Wir Uns entschlossen, durch das Edict vom 1. Oktober 1806. die landständische Repräsentation, welche bis dahin in Unseren Althessischen Landen und in dem Herzogthume Westphalen bestanden hatte, aufzuheben, handelten Wir mit dem beruhigenden Bewußtseyn, daß der größere Theil der ruhig und unpartheiisch Urteilenden Unsre Ueberzeugung von der Notwendigkeit und Räthlichkeit dieses Schrittes theile.

Es mußte einleuchten, daß die bestehende standische Verfassung, welche in den bezeichneten beiden Landestheilen verschieden war und an welcher bedeutende, den Althessischen Landen einverleibte Landestheile gar keinen Antheil hatten, nicht dazu geeignet war, um eine zweckmäßige und für alle Unsere getreuen Unterthanen gleiche Administration zu befördern. Daß der Versuch, gleich damals aus den bestanden habenden verschiedenartigen Verfassungen eine gemeinsame, neue ständische Verfassung hervorgehen zu lassen, zu keinem wünschenswerthen Resultate würde haben führen können, darüber konnte niemand zweifelhaft seyn, dem das Innere jener früheren Verfassungen und die Ansichten und Wünsche bekannt waren, von welchen in der damaligen Zeit diejenigen ausgiengen, welche an diesen Verfassungen Theil nahmen, oder welchen die durch die Zeiten herbeigeführten neueren Verhältnisse gegründete Ansprüche zum Antheile an denselben erzeugt hatten.

Es ist notorisch, welche verhängnißvollen Zeiten dem Erscheinen Unseres Edikts über die Auflösung der ständischen Verfassungen gefolgt sind. In dem Drange beinahe unausgesetzter Kriegsjahre, war es nicht möglich, an die Schaffung einer neuen ständischen Verfassung zu denken.

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