Seite:Landständische Verfassung (Großh. Hess)(1820) 104.jpg

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Art. 1.

Die Stände Unsers Großherzogthums sollen zwei Kammern bilden.

Art. 2.

Die erste Kammer wird gebildet:
1.) Aus den Prinzen Unsers Großherzoglichen Hauses.
2.) Aus den Häuptern Standesherrlicher Familien, welche sich in dem Besitze einer, oder mehrerer Standesherrschaften befinden, nach dem §. 16. des neuen Edikts über die Standesherrlichen Verhältnisse.
3.) Aus dem Senior der Familie der Freiherrn von Riedesel, welche bisher durch die ehrenvolle Würde des Erbmarschallamts von Hessen gezieret war.
4.) Aus dem katholischen Landesbischof. Im Falle der Erledigung des Stuhls behalten Wir Uns vor, einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag zu ertheilen, an der Stelle des Bischofs bei dem Landtag zu erscheinen.
5.) Aus einem protestantischen Geistlichen, welchen Wir dazu auf Lebenszeit, mit der Würde eines Prälaten, ernennen werden.
6.) Aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder dessen Stellvertreter.
7.) Aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche Wir auf Lebenszeit dazu berufen werden. Wir werden diese Ernennungen nicht über die Zahl von zehn Mitgliedern ausdehnen.

Art. 3.

Die zweite Kammer wird gebildet:
1.) Aus sechs Abgeordneten, welche der genügend in Unserm Großherzogthume mit Grund-Eigenthum angesessene Adel aus seiner Mitte wählt.
2.) Aus 10. Abgeordneten derjenigen Städte, welchen Wir, um die Interessen des Handels oder alte achtbare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht hiermit ertheilen. Diese Städte sind.
a) Unsre Residenzstadt Darmstadt,
b) Unsere Stadt Mainz,
von welchen jede zwey Abgeordnete zu wählen hat,
c) Unsre Stadt Gießen,
d) Unsre Stadt Offenbach,