Seite:Landständische Verfassung (Großh. Hess)(1820) 105.jpg

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e) Unsre Stadt Friedberg.
f) Unsre Stadt Alsfeld,
g) Unsre Stadt Worms,
h) Unsre Stadt Bingen,
von welchen jede einen Abgeordneten wählt.
Aus 34. Abgeordneten, welche nach Wahldistricten, gebildet von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städten und den Landgemeinden gewählt werden.
Die Bedingungen zum Wahlrechte und die Art der Ausübung desselben werden, sowohl für den Adel, als auch für die Städte und die Wahldistricte, durch besondere Reglements bestimmt werden.

Art. 4.

In beiden Kammern haben die Mitglieder Unsers Geheimen Staats-Ministeriums und die von Uns etwa ernannt werdenden Landtagskommissarien, auch wenn sie den Kammern nicht Propositionen in Unserm Namen vorzulegen haben, freyen Zutritt ohne Stimmrecht.

Art. 5.

Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25te Lebensjahr zurückgelegt haben, und ihnen in Bezug auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein gesetzliches Hinderniß entgegenstehet.

Art. 6.

Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen Staatsbürger seyn, welche das 36te Lebensjahr zurückgelegt haben und ein, zur Sicherung einer unabhängigen Existenz genügendes Einkommen besitzen. Wie dieser Besitz erkannt werde, wird durch die Wahl-Reglements näher bestimmt.

Art. 7.

Wer als Mitglied der einen oder der anderen Kammer aus Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Verbrechen Oder Vergehen, die nicht blos zur niederen Polizey gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freigesprochen worden zu seyn.

Art. 8.

Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweiten gewählt werden.