Seite:Landständische Verfassung (Großh. Hess)(1820) 107.jpg

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Die Zustimmung darf von keiner Kammer an die Bedingung der Erfüllung bestimmter Desiderien geknüpft werden. Beide Kammern sind aber befugt, nicht nur eine vollständige Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse, sondern auch eine genügende Auskunft über die Verwendung früher verwilligter Summen zu begehren.
Im Falle einer Verschiedenheit der Ansichten beider Kammern wird das Finanzgesetz in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern, unter dem Vorsitz des Präsidenten der ersten Kammer, diskutiret und der Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Art. 16.

Indem Wir durch die Bestimmung des Art. 15. Unserem Volke die Gewißheit bereiten, daß ihm keine neuen Lasten, ohne die Ueberzeugung der Stände von der Nothwendigkeit und Erforderlichkeit derselben, aufgelegt werden können, und indem Wir die weitere Versicherung hinzufügen, daß Wir, was die verschiedenen Besteuerung-Arten und die Art und Weise ihrer Umlage und Vertheilung betrifft, gerne den Anträgen Unserer getreuen Stände Gehör gestatten, und denselben, insoferne sie passend und ausführbar sind, Unsere Genehmigung nicht versagen werden, können wir jedoch auch auf der anderen Seite die Existenz des Staats und die Erfüllung rechtlich bestehender Verbindlichkeiten nicht von einer willkürlichen ständischen Verweigerung der Steuerbewilligung abhängig machen.
Wir verordnen daher in dieser Hinsicht, jedoch mit dem sehnlichen Wunsche, daß Wir nie in den Fall kommen werden, hiervon Gebrauch machen zu müssen, Folgendes:
1.) Wenn keine Vereinbarung mit den Ständen über das neue Steuergesetz zu Stande kommt, so dauert das alte Steuergesetz, in so ferne die darin festgesetzten Steuern nicht für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, von selbst für das folgende Jahr, binnen dessen Laufe Wir eine neue ständische Versammlung mit neuen Wahlen ausschreiben werden, fort.
2.) Wenn die Stände die notwendige Bewilligung für die Erfüllung neuer, durch Unsere Verpflichtungen gegen den deutschen Bund begründeter Verbindlichkeiten, wie in dem Falle eines Kriegs, verweigern sollten, so bleiben Wir zu der Ausschreibung der zu der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten erforderten Summen, worüber Wir eine öffentliche Rechenschaft werden ablegen lassen, berechtiget.

Art. 17.

Da über das neue Steuergesetz, welches der ersten Ständeversammlung vorgelegt werden wird, nicht vor Ablauf des jetzt laufenden Rechnungs-Jahres entschieden werden.