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die Zukunft die wohlthätigen Resultate einer fortschreitenden Verbesserung des Eisenbahnwesens zu sichern und diese Unternehmungen auf


XIII. Zur Benutzung der Bahn nach den Vorschriften des Bahnreglements ist gegen Entrichtung des bestimmten Bahngeldes ein Jeder berechtigt, welcher hiezu die Concession des Staats erhalten hat.

XIV. Das Bahngeld wird auf den Antrag der Gesellschaft, unter Berücksichtigung ihres Interesses, so wie des Interesses des Publicums, vom Staat festgesetzt. Dasselbe gilt als ein Maximum, innerhalb dessen die Gesellschaft Abstufungen machen kann; es müssen jedoch diese Abstufungen, so wie die jedesmaligen Änderungen, der Staatsverwaltung angezeigt werden. Der Bahngeld-Tarif und die Abänderungen, welche darin getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle Transporte, ohne Unterschied der Unternehmer, gleichmäßig anzuwenden.

XV. Das Bahngeld ist in näher festzusetzenden bestimmten Perioden von Neuem zu reguliren. Die Gesellschaft hat über die Bahngeldeinnahme, so wie über die daraus bestrittenen Unterhaltungs- und Administrationskosten, soweit sie die Bahn selbst und deren Zubehör betreffen, Rechnung zu führen und den Rechnungsabschluß für jene Perioden der Staatsverwaltung vorzulegen. So lange die Bahngeldeinnahme nach dem Rechnungsabschlusse für die zuletzt verlaufene Periode an Zinsen und Gewinn nicht einen Reinertrag von mehr als 10% des auf die Bahn und deren Zubehör verwendeten Anlagecapitals ergibt, soll das bewilligte Bahngeld ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht herabgesetzt werden. Bei Berechnung dieses Reinertrags kann indessen von dem Überschusse über die Ausgaben ein angemessener Betrag vorweg in Abzug gebracht werden, um für außergewöhnliche Ausgaben, Verbesserungen und dergleichen einen Reserve-Fonds zu bilden, dessen Höhe der näheren Festsetzung des Staats vorbehalten bleibt.

XVI. Wenn die Gesellschaft selbst die Transport-Beförderung auf der Bahn unternimmt, so ist der bestehende Bahngeld-Tarif für dieselbe eben so bindend wie für andere Unternehmer; es müssen daher bei Berechnung der Einnahme an Bahngeld, auch für die von der Gesellschaft selbst beförderten Transporte, die tarifmäßigen Bahngeldsätze in Rechnung gestellt werden. Dagegen bleibt es der Gesellschaft überlassen, die Preise, welche sie für die Transportbeförderung an Fuhrlohn, neben dem Bahngelde, erheben will, beim Beginn des Geschäfts nach ihrem Ermessen anzusetzen, jedoch mit der Verpflichtung:

1) die Frachtliste, sowohl für den Waaren- als den Personen-Transport, beim Beginn des Geschäfts der Staatsverwaltung einzureichen und öffentlich bekannt zu machen;
2) die hierin angesetzten Preise ohne Zustimmung des Staats nicht zu erhöhen – und die innerhalb dieser Preise vorgenommenen Änderungen sofort ebenfalls der Staatsverwaltung anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen;
3) für die angenommenen Preise alle zur Fortschaffung aufgegebene Waaren, ohne Unterschied der Interessenten, zu befördern, mit Ausnahme solcher Waaren, deren Transport auf der Eisenbahn nach dem Bahnreglement oder sonst polizeilich für unzulässig erklärt ist.

XVII. Die Gesellschaft hat über die Einnahme an Fuhrlohn, so wie über die Ausgaben, welche das Unternehmen der Transportbeförderung angehen, abgesondert von der Rechnung über die Bahngeldeinnahme und die Ausgaben, welche die Bahn selbst betreffen, Rechnung zu führen und den Rechnungsabschluß über jenes Unternehmen für eben die Perioden, welche in Betreff des Bahngeldes bestimmt sind, der Staatsverwaltung vorzulegen. Sofern daraus für die zuletzt verlaufene Periode an Zinsen und Gewinn ein Reinertrag von mehr als Zehn Procent des in dem Unternehmen der Transportbeförderung angelegten Capitals hervorgeht, müssen die Förderungspreise in dem Maße herabgesetzt


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich List: Das deutsche National-Transport-System, Altona und Leipzig 1838, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ListNat115.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)