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Nürnbergischer Ämter betreffend. 1791. 56 S. fol.

Kaum hatte Rec. die für Nürnberg erschienene Schrift: Geschichts- und Actengemäße Darstellung etc. gelesen, so erhielt er auch gegenwärtiges für Baiern erschienenes Factum, von dem Rec. zwar nicht weiß, ob er es als eine Staatsschrift ansehen darf, die auf Veranlassung und Befehl des Hofes erschienen, das aber doch die wichtigsten Rechtsgründe, worauf sich die Baierische Prätension stützt, so ausführlich und vollständig enthält, daß man schwerlich etwas darinne vermißt, was für Baiern gesagt werden kann. Man sieht übrigens gleich bey der ersten Vergleichung mit der Nürnbergischen Schrift, daß auch letztere nichts übergangen, was irgend als wichtiges Argument des Gegentheils angesehen werden konnte, und hoffentlich würde der Verf. der gegenwärtigen Geschichtserzählung manchem eine andere Wendung gegeben, manches hinzu, manches hinweg gethan haben, wenn er ausser den sogenannten urkundlichen Bemerkungen auch schon die Geschichts und Actengemäße Darstellung vor Augen gehabt hätte. Er legt, wie leicht zu erwarten war, die strengsten Begriffe von der Inalienabilität der Bairischen Lande zum Grunde, weist auf den Vertrag von Pavia zurück, der schon klar genug und selbst mit ausdrücklicher Benennung der wichtigsten Ortschaften, von denen hier die Frage ist, jede Veräusserung von Land und Leuten verboten habe. Durch