Seite:Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 4, 1).pdf/7

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vorkommen, und so unbestritten in ihrem Zeitalter entstunden, mit jenen Hypothesen von Unveräusserlichkeit zu vereinigen; so wie auch Rec. sein Erstaunen nicht verbergen kann, daß der Verf. unternommen, einen Beweis zu führen, die quästionirten oberpfälzisch. Städte und Ämter gehören zu den Churlanden. Den wichtigen Einwurf, daß mehrere der angesehensten deutschen Fürsten bey einer solchen Klage gegen Nürnberg wegen künftiger Sicherheit ihrer eigenen ehedem zu Baiern gehörigen Besitzungen höchst aufmerksam werden müßten, hat der Verf. wohl gefühlt und auf solche Weise denselben zu beantworten gesucht: „Bisher hat Pfalzbaiern – – – gegen die Stadt Nürnberg allein agirt. Zwischen dem Kaiser auch größern Chur- und altfürstl. Häusern und zwischen Nürnberg ist ein Unterschied. Verwandtschaft, Bündnisse und Verträge zwischen großen Häusern wie auch Freundschaftsbande sind Verhältnisse, welche auch in Ansehung rechtlicher Ansprüche Rücksichten veranlassen, die man einer aus ihren Schranken getrettenen Reichsstadt nicht gewähren kann. Ein Verlauf von beynahe 300 Jahren, wo die übrigen Theilnehmer klaglos geblieben, liefert den Beweiß hievon. Das dritte Collegium der Reichsstädte muß sich mit den hohen Privilegien und Vorzügen der ersten beiden Classen für die besonders in Rücksicht der unzertrennlichen Churlande die G. B. das Wort spricht, in keinen Vergleich setzen. Dieser gefährliche Grundsatz einer