Seite:Lucians Werke 0772.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zu sehen. Nur Das ist dießmal neu an der Sache, daß ich so unglücklich bin, nicht wegen einer eigenen Verschuldung, sondern für meine Kunst büßen zu sollen, weil sie nicht alle Forderungen erfüllen kann, die Jener an sie macht. Läßt sich etwas Ungereimteres denken, als von mir zu verlangen, daß ich eine Cur verrichte, nicht welche die Kunst zu verrichten vermag, sondern welche der Vater verrichtet wissen will? Ich wollte wohl, die Heilkunde wüßte ein Mittel, womit man nicht blos Gemüthskranke, sondern auch solche Leute zu heilen im Stande wäre, die in einen ungerechten Zorn gerathen sind, damit ich auch meinen Vater von seinem Uebel curiren könnte. Von seinem Irrsinn ist er zwar vollkommen genesen, allein mit seiner Zornsucht wird es immer schlimmer; und was für mich das Traurigste ist, so benimmt er sich gegen jeden Andern ganz vernünftig, und nur mich, der ihn wiederhergestellt hat, behandelt er, als ob er noch rasend wäre. Ihr seht nun, wie er mir die Cur belohnt: ich werde auf’s neue verstoßen, werde zum zweitenmale meiner Familienrechte beraubt, als ob er mich nur deswegen auf einige Zeit wieder in sein Haus aufgenommen hätte, um mich durch eine wiederholte Verweisung aus demselben desto ärger zu beschimpfen.

2. Wo ich helfen kann, warte ich nicht, bis man mich dazu auffordert; und so habe ich auch ihm neulich ungerufen meine Dienste geleistet. Wo aber durchaus keine Hoffnung vorhanden ist, da habe ich auch keine Lust, Versuche zu machen. Und wenn ich es bei dieser Frau noch weniger wagen mag, so darf Dieß nicht befremden. Denn ich kann mir vorstellen, wie ich bei meinem Vater ankäme, wenn

Empfohlene Zitierweise:
Lukian von Samosata: Lucian’s Werke. J. B. Metzler, Stuttgart 1827–1832, Seite 772. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Lucians_Werke_0772.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)