Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/12

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So wie ‚Fidem catholicam‘ uns überliefert ist, stimmt es in dem Theile, der das Königswahlrecht behandelt, völlig überein mit der Invariata. Beide entsprechen einander gegenüber dem Occamschen Texte besonders darin, dass sie ‚rex‘ und ‚imperator‘ völlig gleichsetzen und die Ausdrücke daher promiscue anwenden. Während es an einer Stelle in ‚Fidem cath.‘ heisst: der ‚electus in regem Romanorum‘ sei durch die Wahl selbst ‚verus imperator‘', wird, wie schon erwähnt, umgekehrt an einer anderen Stelle gesagt, der ‚electus in imperatorem‘ sei durch die Wahl selbst ‚rex Romanorum‘. Diese völlige Gleichsetzung der beiden Worte und Begriffe finden wir auch in der Invariata. Im Anfange ist die Rede vom Kaiser, der durch die Wahl allein wahrer Kaiser geworden sei (‚imperator ex sola electione verus efficitur imperator‘). Dann ist die Rede von den ‚imperatorum electores‘; in einem weiteren Satze aber heisst es, der ‚electus in imperatorem‘ sei nach der Behauptung der Gegner nicht ‚verus imperator nec rex‘, und entsprechend in der darauf folgenden Gegenbehauptung: wenn jemand gewählt werde ‚in imperatorem sive regem‘, so werde er dadurch ‚verus rex et imperator‘, während in einem folgenden Satze dann wieder nur von dem ‚electus in imperatorem‘, welcher von allen ‚pro vero et legitimo imperatore‘ zu halten sei, gesprochen wird.

So wie in diesen beiden Aktenstücken der Unterschied zwischen ‚rex‘ und ‚imperator‘ verwischt wird, ist das früher nicht geschehen. Freilich unterschied man schon in älterer Zeit im gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht streng zwischen König und Kaiser. Im Sachsenspiegel III, 57 ist die Rede von ‚des keiseres kore‘, wo korrekter ‚des küniges kore‘ stehen würde, und vereinzelt findet sich ähnliches auch in amtlichen Schriftstücken[1]. Wohl eine andere Bedeutung hat es schon, wenn in der Sachsenhäuser Appellation von 1324 der Ausdruck gebraucht wird ‚electus ad imperium‘, welchen auch Balduin von Trier in seinem Schreiben über die Renser Beschlüsse von Ludwig dem Bayern gebraucht[2]. Damit soll ausgedrückt werden, dass durch die Wahl die Reichsgewalt gegeben werde.

Dieselbe vollständige Gleichsetzung der Begriffe ‚rex‘ und ‚imperator‘, wie in der Invariata und in ‚Fidem catholicam‘,

  1. So im Schreiben Innocenz’ IV. über die Wahl König Wilhelms im J. 1247, Const. II, n. 352, S. 459 f.: ‚principum, qui in electione cesaris ius habere noscuntur‘.
  2. Ficker, Kurverein Beilage V; neu verglichen von Schwalm herausgegeben N. A. XXVI, 787 ff.