Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/15

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Den Text von A 1, den ich zu Grunde lege, benutze ich nach Schwalms Collation, den von A 2 nach Bethmanns Abschrift.

B. Occams Auszug aus Nicolaus, und zwar aus einer verlorenen Handschrift, welche Fehler, die sich in A finden, nicht hat. Ich benutze Müllers Ausgabe.

C. Der Text des Albericus, welcher in vielen Einzelheiten fehlerhaft ist, aber doch Fehler, die A hat, vermeidet. Da eine Ausgabe des Werkes des Albericus in Berlin nicht vorhanden ist, habe ich mich begnügt, den Text aus späteren Wiederholungen in anderen Werken zu ermitteln. Die meisten Drucke geben ihn wohl im Wesentlichen genau wieder. Eine Fülle ganz willkürlicher Entstellungen bietet nur der Abdruck bei Balbus, De coronatione ad Carolum V. imperatorem. Für die definitive Ausgabe in den Mon. Germ, ist womöglich auf die Editio princeps des Albericus, Mediolani 1492, zurückzugehen.

Mit diesem Material können wir den Text überall da sicher herstellen, wo A und C übereinstimmen; weichen sie von einander ab, so entscheidet, soweit der Occamsche Auszug reicht, B. Wo dieser versagt, sind wir auf die innere Kritik angewiesen, mit deren Hilfe sich aber leider nicht überall der richtige Text mit Sicherheit herstellen lässt.

Unter den Stellen, welche besondere Schwierigkeiten bereiten, ist eine sachlich von erheblicher Bedeutung und mag deshalb hier kurz erörtert werden. Es ist die Stelle, an welcher die Behauptung der päpstlichen Partei wieder- gegeben wird, und welche nach A 1. 2 lautet: ‚quod imperialis dignitas et potestas est a papa, et quod electus in imperatorem ex electione non est verus imperator nec rex, nisi prius per papam sive per sedem apostolicam confirmetur, approbetur et corroboretur‘.

In B fehlt die Stelle, C aber enthält statt des ‚corroboretur‘ vielmehr ‚coronetur‘.

In der Gegenbehauptung heisst es vorher: ‚nec alterius eget confirmatione seu approbatione‘, und nachher: ‚nec pape sive sedis apostolice aut alicuius alterius approbatione, confirmatione et auctoritate indiget vel consensu‘.