Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/20

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noch nicht Könige seien, und auch nicht als solche anerkannt und bezeichnet werden dürfen. Wie hier das ‚nominandi‘ nicht von der Führung des Königstitels verstanden werden kann, so möchte ich auch das ‚nominandus‘ im ‚Licet iuris‘ nicht auf die Führung des Kaisertitels beziehen.

Hätte man hier dem Gewählten das Recht, diesen Titel zu führen, zusprechen wollen, so hätte man das sicher deutlicher ausgedrückt und schärfer hervorgehoben. Man hätte es nicht beiläufig an einer Stelle erwähnt, an einer gleichartigen und noch wichtigeren Stelle aber verschwiegen. Erwähnt wird es nur in der mit Zustimmung der Kurfürsten ausgesprochenen Erklärung über das bisher geltende Gewohnheitsrecht, während es bei der eigentlichen Satzung durch den Kaiser nicht angedeutet wird. Dort heisst es: ‚est verus rex et imperator R. censendus et nominandus‘, hier nur 'decernimus, ut electus in imperatorem ‚ex sola electione censeatur et habeatur pro vero et legitimo imperatore‘. Hätte das ‚nominandus‘ die ihm allgemein bisher beigelegte Bedeutung haben sollen, so musste es unbedingt an dieser Stelle wiederholt werden.

In ganz gleichartiger Weise wird, was schon oben berührt wurde, ein entsprechender Ausdruck auch im ‚Fidem catholicam‘ an einer Stelle angewendet, an einer parallelen Stelle aber nicht. Hier lautet der fragliche Ausdruck: ‚dici potest verus imperator‘, und gerade dieser Ausdruck ist vielleicht entlehnt einer gleich darauf angeführten Glosse zu Gratians Decret Dist. 93, c. 24, welche lautet: ‚ex sola enim electione principum dico eum verum imperatorem, antequam a papa confirmetur‘. Was der Glossator subjektiv ausdrückt, wird in jenem anderen Satze verallgemeinert. Nicht um das Recht eines Titels handelt es sich, sondern um die Möglichkeit, eine Sache ihrem wahren Wesen gemäss zu bezeichnen. Wer wahrer Kaiser ist, der kann auch als solcher bezeichnet werden gemäss dem Inhalt seiner Herrschergewalt, ohne dass er darum nothwendig auch das Recht zu haben braucht, sich selbst diesen Titel in Urkunden und sonst in förmlicher und feierlicher Weise beizulegen.

Fassen wir aber die Ausdrücke ‚nominandus‘ und ‚dici potest‘ in der angegebenen Weise auf, so stimmen die beiden Aktenstücke, welche Kaiser Ludwig am 6. August veröffentlichte, bezüglich des dem Gewählten allein durch die Wahl ertheilten Rechtes nicht nur untereinander völlig überein, sondern auch mit der Denkschrift ‚Subscripta‘.