Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/23

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Approbation. Das entspricht genau der in der Denkschrift von 1338 vertretenen Anschauung: ‚Quarto, ut post electionem huius sic electus et electores debent notificare, quomodo talem katholicum et ydoneum elegerint ydonee et legitime in imperatorem, petendo in humilitate, ut sibi coronam et inunctionem consuetas impendat‘. Sollte nicht auch dieser Satz und somit die ganze Denkschrift unter Balduins Einfluss entstanden sein?


Anmerkung über das sogenannte Gesamtschreiben der Kurfürsten an Benedikt XII. über die Vorgänge zu Rense am 16. Juli[1] 1338.

In den Nachrichten im N. A. XXIX, Heft 3, n. 250 habe ich auf Höhlbaums Erörterungen des zuletzt unter Benutzung beider Ueberlieferungen von J. Schwalm, N. A. XXVI, 734 ff., herausgegebenen kurfürstlichen Schreibens hingewiesen. Höhlbaum hält die in der vatikanischen Handschrift Palat. lat. 832 voranstehende Inscriptio, welche sechs Kurfürsten als Aussteller nennt, für echt und betrachtet demgemäss das Stück als ein Gesamtschreiben der Kurfürsten im Gegensatz zu dem Sonderschreiben Erzbischof Balduins, welches in der Losseschen Handschrift überliefert ist. Nach wiederholter Beschäftigung mit dem Stücke kann ich dem nicht beistimmen. Im Texte kommen öfter Wendungen vor wie ‚nos et coelectores‘, ‚nostri‘ oder ‚nos et alii coelectores nostri‘ oder ‚nos et alii omnes coelectores nostri‘. Aus diesen Worten hat Ficker, Kurverein S. 681 f. mit Recht geschlossen, das Schreiben könne nicht von der Gesamtheit der Kurfürsten ausgestellt sein. Wie früher schon Olenschlager, so hat jetzt wieder Höhlbaum versucht, unter den ‚alii coelectores‘ den jüngeren Bruder und die beiden Vettern des Pfalzgrafen Rudolf, welche zu Rense neben diesem mithandelten, zu verstehen. Pfalzgraf Rudolf sei der mit zwei Punkten statt des Namens bezeichnete ‚comes palatinus‘ der Inscriptio. Die Unhaltbarkeit dieser Erklärung hat Ficker überzeugend dargethan; und wenn Höhlbaum darauf hinweist, dass in der Urkunde vom 7. August 1338, Winkelmann, Acta imperii inedita II,

  1. In dem Schreiben selbst wird ebenso wie bei Nicolaus Minorita irrig der 15. Juli als Tag des Abschlusses des Kurvereins angegeben, als Ort aber richtiger Rense, nicht Lahnstein.