Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/25

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und ‚c. Ytalie‘, des Pfalzgrafen als ‚dapifer‘, des Markgrafen von Brandenburg als ‚camerarius‘ und gar die des Sachsenherzogs als ‚portitor ensis‘, die bekanntlich einem Memorialverse entlehnt ist.

Dürfen wir aber nach alledem nicht zweifeln, dass die Inscriptio der vatikanischen Handschrift auf Interpolation beruht, so fragt es sich, wer hat dieses Schreiben, dessen Text als echt anzusehen ist, erlassen? Nach dem Wortlaut jener Stellen, wo die übrigen Kurfürsten, die Mitkurfürsten und insbesondere wo alle übrigen Kurfürsten erwähnt werden, möchte ich für das Wahrscheinlichste halten, dass ein einzelner Kurfürst als Aussteller anzunehmen ist. Liest man z. B. die Stelle: ‚cum aliis omnibus principibus electoribus imperii in unum fuimus congregati‘, so wird man gewiss zunächst geneigt sein, einen einzelnen Kurfürsten als Aussteller anzunehmen, da doch auch in diesem Falle die ‚alii omnes‘ nur fünf, oder bei gesonderter Zählung aller Pfalzgrafen acht sein würden. Dagegen würde selbst die formelmässig verkürzte Inscriptio der Ueberlieferung bei Rudolf Losse nicht unbedingt sprechen: ‚Sanctissime in Christo pater tales principes‘; denn der Plural ‚tales principes‘ könnte wohl auch bedeuten, dass gewisse Fürsten solche Schreiben gleichlautend erlassen hätten, der Text also gleichlautenden Schreiben solcher Fürsten entlehnt sei. In diesem Falle könnten beliebig viele Kurfürsten als Aussteller solcher Schreiben angesehen werden. Ich stelle aber nicht die Möglichkeit in Abrede, dass wir es mit einem Collectivschreiben mehrerer Kurfürsten zu thun haben; dann aber können der Aussteller nicht so viele gewesen sein, dass nur einer oder zwei Kurfürsten nicht betheiligt waren, da auf eine solche Minorität jene Worte, die von allen übrigen Kurfürsten sprechen, nicht passen würden.

Wir haben nun ein Sonderschreiben eines einzelnen Kurfürsten an Benedikt XII. in derselben Sache, eben jenes nur bei Losse überlieferte Schreiben Balduins von Trier (herausg. jetzt am besten von J. Schwalm, N. A. XXVI, 737 ff.). Höhlbaums Annahme, dass der Verfasser dieses Schreibens das sog. Collectivschreiben mit ausgestellt habe, kann ich nicht theilen. Ich glaube vielmehr, dass die Ausstellung dieses Schreibens die Mitausstellung jenes anderen ausschliesst. Beide Schreiben sind zugleich Beglaubigungsschreiben für die nach Avignon geschickten Gesandten. Man darf aber wohl kaum annehmen, dass Balduin, nachdem er mit den übrigen Kurfürsten im