Seite:Ludwigs des Bayern Königswahlgesetz Licet iuris vom 6. August 1338.pdf/5

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

electorum honore’. Die Erwähnung der anderen Kurfürsten neben der Person des Ausstellers passt natürlich nur in eine Einzelurkunde, entsprechend dem deutschen ‚unser und der andern kurfürsten‘.

Freilich fehlt bei Occam zufällig gerade diese Stelle, aber an einer andern, die wieder zufällig in unsern Nicolaus-Handschriften fehlt, lautet der Text ganz entsprechend: ‚imperium et nos‘ (verschrieben für ‚nos et‘) ‚ceteri principes electores‘.

Ferner stimmt der Text Occams mit dem des Nicolaus auch darin überein, dass die Datumzeile fehlt, dafür geben aber beide an, dass der Vertrag geschlossen sei zu Lahnstein am 15. Juli 1338. Auch diese in Bezug auf Ort und Tag irrige Angabe hat Occam dem Nicolaus entnommen und sich dabei sogar an den Wortlaut der von Nicolaus der Urkunde vorangeschickten Notiz angeschlossen.

Nicolaus: ‚Sequitur iuramentum factum per dominos principes electores sacri imperii in Lostayn civitate domini archiepiscopi Moguntinensis super flumen Reni presente domino Ludowico IV. Romanorum imperatore et aliis principibus et baronibus Alamaniae anno Domini millesimo trecentesimo tricesimo octavo, quinto decimo die mensis Iulii‘. Occam: ‚anno Domini M°CCC°XXXVIII, XV. die Iulii domini principes electores sacri imperii in civitate archiepiscopi Moguntinensis que vocatur Lonstain super Renum convenerunt in unum inter se ad prestandum iuramentum‘.

Dass die Nachricht, welche Nicolaus bezüglich des Ortes giebt, Lahnstein statt Rense, die sich sonst nirgend findet, und ebenso die bezüglich der Zeit des Vertragsschlusses, 15. statt 16. Juli, die sonst nur noch einmal begegnet[1], und die sich in der Urkunde selbst nicht findet, von Occam nur jenem entlehnt sein kann, ist unverkennbar. Auch die Bezeichnung des Vertrages als ‚iuramentum‘ hat Occam aus derselben Quelle.

Ebenso deutlich ist die Entlehnung des Weisthums von Rense. Es ist nicht etwa von Occam dasselbe Notariatsinstrument wiedergegeben, welches Nicolaus in sein Werk aufgenommen hat, sondern auch hier ist eben der Text des Nicolaus selbst übernommen. Wie bei Nicolaus fehlen auch bei Occam die Namen der Notare und deren Unterschriften

  1. In dem kurfürstlichen Schreiben an Benedikt XII. N. A. 736.