Seite:Meyers b10 s0406.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 10

große Festigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen den Druck schwerer Walzen besitzen und einen möglichst geringen Reibungswiderstand gegen die Drehung der Zapfen darbieten, damit sie sich wenig erwärmen und abnutzen. Wird auf erstere Eigenschaft der größte Wert gelegt, so benutzt man Legierungen mit vorherrschendem Kupfer- und geringerm Zinn- und Zinkgehalt, während im andern Fall Legierungen angewandt werden, welche wesentlich aus Zinn und Zink bestehen. Die Legierungen der ersten Gruppe enthalten 73–94 Proz. Kupfer, bisweilen neben Zinn und Zink auch etwas Blei. Die Härte der Legierungen wächst mit dem steigenden Zinngehalt; auch das Zink vermehrt die Härte, gibt aber zu gleicher Zeit größere Festigkeit und vermindert den Reibungswiderstand. 11/2 Proz. Eisen, dem Zinn beigemischt, machen die Legierung hart und fest und für kleinere Gegenstände besonders geeignet. Da diese Legierungen meist gegossen werden, so dürfen sie nicht zu strengflüssig sein, müssen die Form gut ausfüllen und eine schöne Politur annehmen. Auch die Phosphorbronze gehört hierher und wird mit Vorteil angewandt; sehr gut bewährt sich ein Zusatz von Mangan zu Rotguß, vgl. Manganlegierungen. Die Legierungen der zweiten Gruppe: Weißguß (Weißmetall) mit sehr wenig Kupfer, sind billig, leicht zu ergänzen, aber weniger fest, weicher und leichter schmelzbar, so daß sie beim Warmlaufen schnell verderben. Sie nutzen die Achsenschenkel nicht merklich ab und sind bei richtiger Zusammensetzung sehr dauerhaft; den geringsten Reibungswiderstand leistet eine Legierung mit etwa 90 Proz. Zinn, bei größerm Zinngehalt wird das L. zu weich. Starkes Vorwalten von Antimon (bis 30 Proz.) erhöht den Reibungswiderstand bedeutend, während 11 Proz. Kupfer nicht schädlich wirken. Antimon und Zink scheinen sich ohne Nachteil vertreten zu können. Zu dieser Gruppe von L. gehört auch das Antifriktionsmetall (s. d.). Beispiele von der Zusammensetzung verschiedener Lagermetalle gibt folgende Tabelle:

  Kupfer Zink Zinn Blei Antimon
Lagermetall der Aachen-Maastrichter Eisenbahn 86 14
Metall der Anhalter Bahn 78,7 6,4 7,8 7,1
Lagermetall für Kuppel- und Bleuelstangenlager der Berlin-Stettiner Eisenbahn 88 2 10
Lagermetall der Sächsischen Staatsbahnen 100 6,66 13,33 10
Hartes Lagermetall der Österreichischen Staatseisenbahngesellschaft 84 16
Lagermetall der Maschinenbau-Aktiengesellschaft Nürnberg 83–84 17–16
Lokomotivachsenlager nach Calvert und Johnson 87,05 5,07 7,88
Bayrische Staatsbahn 2 90 8
Berlin-Stettiner Bahn, für Wagenachsenlager 42 42 16
Anhalter Bahn für Lokomotivachsen 84 16
Lagermetall der Sächsischen Staatsbahnen 4,7 86 9,3
Lagermetall nach Knieß 3 40 15 42
Lagermetall nach Pierrot 2,27 83,33 7,57 3,03 3,79
Lagermetall nach Wagner 0,5 24 18 14,5 3 u. 0,5 Eisen.

Vgl. Großmann, Die Schmiermittel und Lagermetalle (Wiesb. 1885).

Lagermiete, die vertragsmäßig ausbedungene Vergütung für Überlassung eines zum Lagern von Waren bestimmten Raums.

Lägern, ein jurassischer Bergzug in den schweizer. Kantonen Aargau und Zürich, aus dem Limmatdurchbruch von Baden rasch zu 806 m ansteigend, im Burghorn 862 m hoch, großenteils und bis zum schmalen Grat hinauf bewaldet. Von der Hochwacht aus, einem zweiten Gipfelpunkt der Kette (856 m), senkt sich der Rücken zu einer in das Flachland vortretenden, aussichtsreichen Felszinne, auf welcher Schloß und Ort (Neu-) Regensberg stehen (617 m).

Lagerpapiere, s. v. w. Lagerscheine (s. d.).

Lagerpfandschein, s. Lagerscheine.

Lagerpflanzen (Thallophyten), s. Kryptogamen.

Lagerschalen, s. Lager.

Lagerscheine (Lagerpapiere, Auslieferungsscheine, Entrepotscheine, engl. Warrants), Urkunden, auf welchen der Aussteller bekennt, eine lagernde Ware erhalten zu haben, und dieselbe an den zum Empfang Berechtigten gegen Rückgabe der Urkunde auszuliefern verspricht. Solche Scheine werden vorzugsweise von Personen ausgestellt, welche sich berufsmäßig mit der Aufbewahrung von Waren befassen, wie Spediteuren und Lagerhausverwaltungen. Sie kamen bereits 1602 in Holland unter dem Namen Ontvangceduller vor. Eine größere Ausdehnung aber fand ihre Anwendung in England, Frankreich, Belgien, Italien, Nordamerika, dann auch in Spanien und Brasilien, als das System der Zollniederlagen sich mehr entwickelte. Einrichtung und Verwendung der Scheine nebst den daran geknüpften Rechten und Pflichten ist in den verschiedenen Ländern eine sehr ungleiche. In England, Frankreich und Belgien können zwei Scheine ausgegeben werden. Der eine (Warrant, Lagerpfandschein) dient zur Erleichterung der Verpfändung. Der Inhaber desselben hat ein Pfandrecht an der lagernden Ware, welche ohne seine Einwilligung von der Verwaltung nicht ausgefolgt wird. Da die Belastung durch Vormerkung auf dem Warrant (Belgien), bez. durch Eintragung im Lagerhausregister (Frankreich, Italien) kontrolliert wird, so werden beweglichen Gegenständen die Vorteile und die Sicherheit des Immobiliarkredits verschafft. In der Regel ist der Warrant an Order ausgestellt, so kann dann das Pfandrecht durch Indossierung (in Deutschland nach Art. 302 des Handelsgesetzbuchs unter der Bedingung, daß der Schein [Auslieferungsschein] von zur Aufbewahrung von Waren staatlich ermächtigten Anstalten ausgestellt wurde) auf dritte Personen übertragen werden. Der zweite Schein, der Lagereigentumsschein (in England: weight-note, in Frankreich: recépissé, in Belgien: cédule), dient zur Eigentumsübertragung. Der Inhaber ist Eigentümer der Ware, erhält dieselbe jedoch nur, wenn die auf ihr haftende Schuld getilgt ist. In Frankreich und Belgien, in welchen Ländern 1848 der Gebrauch der L. gesetzlich geregelt wurde, dient der eine Schein ausschließlich zur Eigentumsübertragung, der andre ausschließlich zur Verpfändung. In England kann der Warrant, wenn er allein ausgegeben wird, zur Veräußerung und zur Verpfändung benutzt werden. Dagegen dient die weight-note, wenn eine solche ausgestellt wird, ausschließlich zur Veräußerung und der Warrant alsdann zur Verpfändung. In Deutschland, Österreich

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 10. Bibliographisches Institut, Leipzig 1888, Seite 406. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b10_s0406.jpg&oldid=- (Version vom 7.10.2022)