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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

Rechtsschule, Lehranstalt der Rechtswissenschaft, wie z. B. die berühmte R. zu Bologna im Mittelalter und die noch jetzt bestehenden Inns of Court (s. d.) in England; dann Bezeichnung für die Anhänger eines gewissen Systems und einer besondern Richtung in der wissenschaftlichen Bearbeitung des Rechts. In letzterer Beziehung traten namentlich zur Zeit des klassischen römischen Rechts die beiden Rechtsschulen der Prokulianer und der Sabinianer (s. d.) in den Vordergrund, ebenso im Mittelalter die sogen. Glossatoren (s. Glosse). Zu Ende des vorigen und zu Anfang dieses Jahrhunderts war es die historische R., als deren Begründer Gust. Hugo (s. d.) gelten kann, welche auf eine Neubelebung der deutschen Rechtswissenschaft durch das Studium der Rechtsgeschichte und Würdigung der historischen Grundlage des geltenden Rechts hinwirkte. Die dabei allerdings hervortretende Einseitigkeit wurde von den Gegnern dieser R., an deren Spitze Thibaut (s. d.) stand, durch ein ebenso einseitiges Betonen der philosophischen Grundlage des positiven Rechts erwidert, bis, namentlich durch F. K. v. Savigny (s. d.) und G. F. Puchta (s. d.), die Verschmelzung beider Systeme in der glücklichsten Weise herbeigeführt ward. Vgl. Bluntschli, Die neuern Rechtsschulen der deutschen Juristen (2. Aufl., Zürich 1862).

Rechtssprichwort (Rechtsparömie), eine im Munde des Volkes in der Gestalt eines Sprichworts lebende Rechtsregel. Solche Rechtssprichwörter bilden eine wichtige Erkenntnisquelle des Gewohnheitsrechts, wenn sie bei ihrer Kürze auch oft ungenau und vieldeutig sowie oft nicht sowohl der Ausdruck einer Rechtsidee als vielmehr der einer bloßen Volkssitte sind. Vgl. Hillebrand, Deutsche Rechtssprichwörter (Zürich 1858); Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter (2. Ausg., Nördling. 1869); Osenbrüggen, Die deutschen Rechtssprichwörter (Vortrag, Basel 1876).

Rechtsspruch, s. v. w. Erkenntnis, s. Urteil.

Rechtsstaat, s. Staat.

Rechtsstreit (Rechtshandel, Rechtssache, Prozeßsache), s. v. w. Prozeß (s. d.).

Rechtstitel, s. Titel.

Rechtsvermutung, s. Präsumtion.

Rechtsverweigerung (Justizverweigerung), das Versagen oder rechtswidrige Verzögern der in Anspruch genommenen Rechtshilfe seitens der Gerichte. In derartigen Fällen hat die dadurch betroffene Partei zunächst das Recht zur Beschwerde (querela denegatae s. protractae justitiae) bei dem zuständigen Obergericht oder bei der betreffenden Staatsregierung. Für das Deutsche Reich ist im Art. 77 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 bestimmt, daß es, wenn in einem Bundesstaat im Fall einer R. auf gesetzlichem Weg keine ausreichende Hilfe erlangt werden kann, dem Bundesrat obliegen soll, Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

Rechtsweg, Verfolgung eines Rechtsanspruchs durch Anstrengung eines Rechtsstreits oder Prozesses (s. d.). Vom R. ausgeschlossen ist eine Angelegenheit dann, wenn dieselbe nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden kann, wie dies bei vielen Verwaltungssachen und namentlich da der Fall ist, wo das Verwaltungsstreitverfahren nicht eingeführt. Auf den R. verwiesen wird eine Angelegenheit dann, wenn sie sich als eine Justizsache zur Verhandlung vor den Verwaltungsbehörden nicht eignet.

Rechtswissenschaft (Rechtsgelehrsamkeit, Jurisprudenz), im subjektiven Sinn die wissenschaftliche Erkenntnis und Kenntnis der Rechtssatzungen, im objektiven Sinn ihre wissenschaftliche Bearbeitung und Darstellung. Es ist die hauptsächlichste Aufgabe des Rechtsgelehrten, die Normen des geltenden Rechts kennen zu lernen und wissenschaftlich festzustellen, welche Rechtssätze die Lebensverhältnisse der Menschen normieren, und insofern hat die R. einen vorwiegend praktischen Charakter. Wer sich namentlich dem praktischen Dienste der Rechtspflege widmet, was ja von dem größten Teil der Juristen gilt, hat sich vornehmlich die Kenntnis derjenigen Rechtssatzungen anzueignen, welche in dem Staate, dem er angehört, positive Geltung beanspruchen und bei der Entscheidung einzelner Rechtsfälle zur Anwendung zu bringen sind. Jedoch durch eine wissenschaftliche Darstellung der Normen des geltenden Rechts allein (Dogmatik des Rechts) und durch eine wissenschaftliche Gliederung und Abgrenzung der einzelnen Gebiete desselben (Systematik des Rechts) wird der Gegenstand der R. keineswegs erschöpft. Denn alles positive Recht, wie es sich in den Gesetzbüchern eines Volkes und in seinen Rechtsgewohnheiten darstellt, ist historischen Ursprungs; nur aus der Vergangenheit aber können wir die Gegenwart recht erkennen und ebendarum Zweck und Bedeutung und überhaupt den Sinn einer Rechtsnorm nur dann richtig erfassen, wenn wir auf ihre historische Entstehung und Entwickelung zurückgehen. Wie daher die Rechtsgeschichte ein wichtiger Teil der Volks- und Kulturgeschichte überhaupt ist, so erscheint sie auch als integrierender und wesentlicher Teil der R., und zwar pflegt man hierbei zwischen äußerer und innerer Rechtsgeschichte zu unterscheiden, indem man unter ersterer die chronologische Aufzählung der Rechtsquellen eines Volkes, seiner Gesetze und Rechtsbücher und die Geschichte derselben versteht, während sich die innere Rechtsgeschichte mit der historischen Entwickelung der einzelnen Rechtsinstitute zu beschäftigen hat. Sieht man aber von dem Recht, welches historischen Ursprungs ist, ab, also von dem Recht, welches als der Ausdruck des Staatswillens erscheint und ebendarum den Einzelwillen bindet, so ist es der Vernunftthätigkeit des Einzelnen unbenommen, sich ein eignes Rechtssystem zu konstruieren oder doch darüber nachzudenken und philosophische Erörterungen darüber anzustellen, wie das geltende Recht weiter auszubilden und wie es mit den menschlichen Lebensverhältnissen, aber auch mit der Rechtsidee selbst mehr und mehr in Einklang zu bringen sei. Diese Geistesthätigkeit wird Rechtsphilosophie, ihr Resultat Natur- oder Vernunftrecht (s. d.) genannt. Indem sie sich mit einem der höchsten Zwecke der Menschheit überhaupt beschäftigt, bildet die Rechtsphilosophie einen wichtigen Teil der allgemeinen Philosophie, und gleichwohl ist sie doch auch von praktischem Wert für die R. Denn sie eröffnet dem Rechtsgelehrten den philosophischen Sinn; sie verleiht ihm jene Unbefangenheit und Klarheit, welche für die Prüfung der positiven Rechtsnormen erforderlich ist; sie ermöglicht das Eindringen in den Geist des Rechts und in die logischen Grundlagen der bestehenden Rechtsordnung, fördert eine selbständige Prüfung ihrer Zweckmäßigkeit, ein Aufdecken ihrer Mängel und eine wissenschaftliche Vorbereitung ihrer Fortentwickelung, und ebendarum soll in der R. die philosophische Lehr- und Lernmethode mit der historischen Hand in Hand gehen. Freilich kann das Produkt rechtsphilosophischer Thätigkeit allgemeine Geltung nicht beanspruchen,

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 631. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0631.jpg&oldid=- (Version vom 20.1.2022)