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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

Sachsen und Württemberg die Militärverwaltung der betreffenden Kontingente, und sie erscheinen daher, insofern sie nach der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten haben, als mittelbare R. Die übrigen Staaten haben durch besondere Militärkonventionen sich an Preußen angeschlossen. Die Rechte, Pflichten und Dienstverhältnisse der Reichsbeamten sind durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 geregelt. Die Disziplinargerichtsbarkeit über dieselben wird durch die Disziplinarkammern und in zweiter und letzter Instanz durch den Disziplinarhof in Leipzig gehandhabt (s. Disziplinargewalt). Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten erhalten als Wartegeld drei Vierteile des Diensteinkommens, jedoch nicht weniger als 450 Mk. und nicht mehr als 9000 Mk. jährlich. Das Pensionswesen ist durch das Reichsbeamtengesetz und durch die Reichsgesetze vom 20. April 1881, 21. April 1886 und 5. März 1888 geordnet (s. Pension). Für den Fall, daß Reichsbeamte infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalles dienstunfähig werden, ist ihnen durch Reichsgesetz vom 15. März 1886 eine Pension von 662/3 Proz. ihres jährlichen Diensteinkommens zugesichert, insofern ihnen nicht nach den bestehenden Pensionsbestimmungen der Anspruch auf einen höhern Betrag zusteht. Der Reichsbeamte erhält außer seiner Besoldung einen Wohnungsgeldzuschuß (Servis), welcher sich nach dem gesetzlichen Servistarif bestimmt. Vgl. Reichsgesetz vom 28. Mai 1887, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte; v. Zedlitz-Neukirch, Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten (Berl. 1874, 2 Bde.); Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (das. 1874); Thudichum, Das Reichsbeamtenrecht (Leipz. 1876).

Reichsboten, s. v. w. Reichstagsabgeordnete, im Gegensatz zu den „Landboten“, den Mitgliedern des preußischen Abgeordnetenhauses und der Landtage der sonstigen Bundesstaaten.

Reichsbürgerrecht, s. Bundesindigenat.

Reichsdeputation, im vormaligen Deutschen Reich der von Kaiser und Reich zu Besorgung gewisser Geschäfte ernannte reichsständische Ausschuß; Reichsdeputationsschluß, der Beschluß einer R., welcher durch nachträgliche Genehmigung des Reichstags und des Kaisers sogar zum Gesetz erhoben werden konnte. Die Reichsdeputationen zerfielen in ordentliche und außerordentliche. Die ordentlichen bestanden aus den Kurfürsten, einer Anzahl Mitglieder des Fürstenkollegiums und einer Deputation der Städte. Die außerordentlichen Reichsdeputationen dagegen wurden in der Regel aus Deputierten aller drei Reichskollegien zusammengesetzt und je nach den Umständen zu verschiedenen Zwecken zusammenberufen. Eins ihrer bedeutendsten Geschäfte war die Visitation des Reichskammergerichts; die letzte damit beauftragte R. trennte sich indes 1775, ohne etwas ausgerichtet zu haben. Die letzte außerordentliche R. trat nach dem Abschluß des Lüneviller Friedens vom 9. Febr. 1801 am 24. Aug. 1802 in Regensburg zusammen, um die Verteilung der Länder der infolge der Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich säkularisierten geistlichen und mediatisierten weltlichen Reichsstände vorzunehmen, wie solche in dem Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 ausgesprochen ist (s. Deutschland, S. 882).

Reichsdörfer, im ehemaligen Deutschen Reich diejenigen Dörfer, die, mit Privilegien aus alter Zeit ausgestattet, nach Auflösung der Herzogtümer in Schwaben und Franken unmittelbar unter Kaiser und Reich standen. Sie zahlten nur Kriegsanlagen, hatten freie Religionsübung, geistliche Gerichtsbarkeit, besondere Ober- und Untergerichte, die Oberaufsicht über Kirchen und Schulen und selbstgewählte Schultheißen (Reichsschulzen) und Richter, welche in den kaiserlichen Urkunden als Obrigkeiten bezeichnet werden, aber keine Reichsstandschaft. Im 18. Jahrh. gab es nur noch wenige R. In Franken waren R. Gochsheim und Sennfeld; im Nordgau Kaldorf, Petersbach, Biburg, Wangen, Priestenstett, Maynbernheim, Hüttenheim, Haidingsfeld, Rinsheim, Ahausen; in Schwaben Großgartach, Ufkirchen, Suffelheim, u. a. Die letzten R. wurden 1803 mediatisiert.

Reichsdruckerei, die dem Reichspostamt unterstellte aus der Vereinigung der ehemaligen preußischen Staatsdruckerei und der frühern geheimen Oberhofbuchdruckerei hervorgegangene Staatsdruckerei des Deutschen Reichs in Berlin. Die R. ist zu unmittelbaren Zwecken des Reichs und der Bundesstaaten bestimmt, aber auch ermächtigt, Arbeiten von Kommunalbehörden und von Korporationen sowie unter gewissen Voraussetzungen auch von Privatpersonen zu übernehmen. Die Einnahmen der R. waren 1888/89 auf 4,227,060 Mk. veranschlagt, die Ausgaben auf 3,140,970 Mk., so daß ein Überschuß von 1,086,090 Mk. zu erwarten stand.

Reichseisenbahnamt, s. Eisenbahnamt.

Reichserbämter und Reichserzämter, s. Erbämter und Erzämter.

Reichserbmarschall etc., s. Erbämter.

Reichserzkanzler, s. Kurfürsten.

Reichsfahne, s. Banner.

Reichsfarben, s. Deutsche Farben.

Reichsfechtschule, Bezeichnung für Vereine zum Zweck der Gründung von Reichswaisenhäusern, welche seit 1878 in allen Teilen Deutschlands ins Leben gerufen wurden und die nötigen Mittel durch Sammeln („Fechten“) von Geldbeiträgen, Zigarrenabschnitten etc. zusammenzubringen suchen. Die Gründung der R. wurde 1876 durch die Redaktion des „Lahrer Hinkenden Boten“ angeregt, und das erste Reichswaisenhaus ist am zweiten Pfingstfeiertag 1885 zu Lahr eröffnet worden. Streitigkeiten zwischen der Lahrer „Generalfechtschule“ u. der „Reichsoberfechtschule“ in Magdeburg führten zu einer Abzweigung der letztern, welche durch die ihr folgenden Fechtschulen und Fechtmeister für die Waisenhäuser in Magdeburg und Schwabach sammeln läßt.

Reichsfestungen. Das Recht, innerhalb des deutschen Reichsgebiets Festungen anzulegen, steht nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 65) dem Kaiser zu. Über die Beschränkungen, welchen die Benutzung des Grundeigentums innerhalb des Rayons der R. unterliegt, entscheidet die Reichsrayonkommission in Berlin (s. Festungsrayon). Zur Umgestaltung und Ausrüstung der R. und der Befestigungen an der untern Weser und untern Elbe wurde durch Reichsgesetz vom 30. Mai 1873 ein Reichsfestungsbaufonds von 72 Mill. Thlr. aus der französischen Kriegsentschädigung gebildet. Die jährlichen Zinsen (1888/89: 273,000 Mk.) und Zuschüsse vom Kapital (1888/89: 517,000 Mk.) werden zu diesem Zweck verwendet, so daß der Fonds allmählich aufgebraucht wird. Die Verwaltung ist derjenigen des Reichsinvalidenfonds mit übertragen. Über die einzelnen R. s. Deutschland, S. 845.

Reichsfinanzen, s. Deutschland, S. 840 ff.

Reichsfiskal (Reichsankläger), Beamter, der über die Gerechtsame des ehemaligen Deutschen Reichs

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 680. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0680.jpg&oldid=- (Version vom 21.9.2021)