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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 14

zwischen eine Lampe und eine glatte Wand oder auch hinter eine durchsichtige Fläche von Leinwand stellt, hervorbringt (Schattenpantomime). Vgl. Pisko, Licht und Farbe (2. Aufl., Münch. 1876).

Schattierung, in der Malerei die Veränderung, welche durch die verschiedenen Grade der Stärke des darauf fallenden Lichts in einer und derselben Farbe hervorgebracht wird, wodurch Mittelfarben oder Tinten entstehen, die zur Mannigfaltigkeit des Kolorits gehören. Man hat beim Zeichnen mit Feder, Bleistift und Tusche drei Manieren des Schattierens: das Schraffieren, das Rieseln oder Gravieren und das Tuschen. Im Schraffieren zeichnet man die Schatten mit parallelen Strichen von gelindem Ansatz, deren Mitte stärker ausgedrückt wird; das Rieseln geschieht durch kleine krumme Striche, die gegen das Licht zu immer weiter auseinander gesetzt werden; das Tuschen besteht im Überziehen mit einer dunkeln Farbe; wird Tuschen und Schraffieren zugleich angewandt, so heißt es Rußen. Vgl. Seeberger, Grundzüge der perspektivischen Schattenlehre (2. Aufl., Regensb. 1880); Rieß, Schattierungskunde (Stuttg. 1871; kürzere Schrift, das. 1884). In Bezug auf die S. in der Malerei mit Farben vergleiche man die bei Malerei, Aquarellmalerei und den andern hierher gehörigen Stichwörtern angegebenen Lehrbücher.

Schatulle (v. mittellat. scatola, „Schachtel“), Kasten mit mehreren Abteilungen zur Aufbewahrung von Geld, Kostbarkeiten etc.; dann das Privateigentum (Schatullgut) eines Fürsten, welches derselbe durch Erbschaft, Kauf oder auf sonstigem Weg erworben hat, dasselbe unterliegt in der Regel der Besteuerung und den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In einigen Ländern ist durch Hausgesetz bestimmt, daß unbewegliche, zum Schatullgut gehörige Sachen, über welche der Erwerber nicht bei Lebzeiten verfügt oder letztwillige Verfügung getroffen hat, bei seinem Tode dem Hausfideikommiß zuwachsen (in Preußen dem Staatsgut). Den Gegensatz zu diesen Schatullgütern bildet das Staats- und Domanialgut. In Preußen wurde der Unterschied zwischen Domänen und liegenden Schatullgütern durch Edikt vom 13. Aug. 1713 beseitigt; beide sind für unveräußerlich erklärt. Jedoch wird ein (nicht ausgeschiedener) Teil der Kammergüter fortwährend als Stammgut unter dem Namen Kronfideikommiß betrachtet. Hierauf bezieht sich auch die Anordnung, daß von dem Ertrag der Domänen eine bestimmte Summe für die Hofstaatsausgaben abgezogen und nur der Überrest in den Etat aufgenommen wird. Vgl. Domäne.

Schatz (lat. Thesaurus), im allgemeinen etwas Vorzügliches, mit Sorgfalt Bewahrtes; namentlich eine Wertsache, welche auf ungewöhnliche Weise verborgen war, und deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Nach römischem Recht ist der S. eine Zubehör des Ortes, wo er sich findet, er gehört dem Eigentümer desselben, der aber Dritten, sofern sie den S. nur zufällig entdeckten, die Hälfte als Finderlohn zu geben hatte. In einigen Ländern des neuern Rechts gebührt auch dem Fiskus ein Anteil, z. B. nach preußischem Rechte die Hälfte, wenn der S. gegen den Willen des Eigentümers gesucht wurde. S. wird auch der Barvorrat genannt, dessen der Staat zur Deckung solcher Aufwände bedarf, welche er unvorhergesehen zu machen hat (Staatsschatz). Zur Aufbewahrung eines solchen diente schon im Altertum, wie noch jetzt, ein besonderes Gebäude, die sogen. Schatzkammer. In England bezeichnet man mit Schatzkammer (Treasury) das Finanzministerium.

Schatzanweisungen, s. v. w. Schatzscheine (s. d.).

Schatz der Kirche (Thesaurus spiritualis oder meritorum supererogationis Christi et perfectorum), ein durch Alexander von Hales und die nachfolgenden Scholastiker ausgebildeter Artikel der katholischen Dogmatik, wonach die Kirche unbeschränkte Verwalterin eines Schatzes von überschüssigem Verdienst heiliger Personen ist. Den Grundstock bildet das unendliche Verdienst Christi selbst; s. Ablaß und Opera supererogationis.

Schätzellīt, s. v. w. Sylvin.

Schatzlar, Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Trautenau, im Riesengebirge, unweit der preußischen Grenze, an der Lokalbahn Königshan-S., mit Bezirksgericht, altem Schloß, bedeutendem Steinkohlenbergbau (1,2 Mill. metr. Ztr. Jahresförderung), Glas- und Porzellanfabrik, Flachsgarnspinnerei und (1880) 2430 Einw.

Schatzscheine (Schatzkammerscheine, Staatskreditzettel, im Deutschen Reich: Schatzanweisungen, in Österreich: S., in Rußland: Reichsschatzbillets, in England: Exchequer bills, in Frankreich: Bons du trésor, in Italien: Buoni di tessoro) sind zuerst in England 1696 durch Montague zum Zweck der Münzumwandlung, in Preußen 1866 eingeführte Anweisungen der Finanzverwaltung auf die Staatskasse, welche ein augenblickliches Mißverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben begleichen sollen und daher nur auf kurze Zeit ausgegeben werden (auf 3 Monate, wie in Deutschland; bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise auf längere Zeit, wie englische Schatzkammerbons und die deutschen, Ende 1870 ausgegebenen S.). Durch die S. sollen sicher eingehende, aber noch nicht fällige Jahreseinnahmen frühzeitiger verfügbar gemacht werden. Sie haben deshalb die Bedeutung einer schwebenden Schuld. Darum kann auch die Ausgabe, wenn sie einen zu hohen Betrag erreicht, leicht dadurch gefährlich werden, daß sie beim spätern Mangel an Deckungsmitteln die Umwandlung der schwebenden Schuld in eine stehende und so leicht eine stetige Vergrößerung der letztern veranlaßt. Die S. sind entweder unverzinslich und werden dann wie Wechsel gleich gegen Abzug des Diskonts begeben, oder sie werfen einen festen Zins ab, welcher bei Ablauf des Scheins mit bezahlt, bei länger laufenden Scheinen mittels halbjähriger Koupons erhoben wird. Dieser je nach der Lage des Geldmarktes bemessene Zins ist meist geringer als der von langsichtigen Staatsschulden (in England 3 Pence für je 100 Pfd. Sterl. täglich), da die bei kurzer Verfallzeit keinen Kursschwankungen unterworfenen, im Deutschen Reich in großen Stücken zu 5–10,000 Mk., in England früher zu 5–100 Pfd. Sterl., heute nicht unter 100 Pfd. Sterl. ausgegebenen S. gern zu vorübergehender Anlegung großer Kassenbestände von Bank- und Handelshäusern benutzt werden. Gewöhnlich wird jeweilig durch das Budget der Betrag der S. bestimmt, den die Finanzverwaltung begeben darf (in Frankreich 1882: 400 Mill. Fr., früher 250 Mill., im Deutschen Reich 70 Mill. Mk.).

Schatzung, ein alter, noch heute mehrfach üblicher Ausdruck für die nach einem Anschlag (einer Schätzung) des Vermögens oder Einkommens erhobene Steuer; daher beschatzen, schatzen (davon auch brandschatzen). Schatzungsrat, in Baden eine bei der Steuerbemessung mitwirkende Behörde.

Schätzung, s. v. w. Taxation; Schätzungseid (Würderungseid, Juramentum in litem), im frühern Prozeßrecht die eidliche Abschätzung des Interesses durch die Partei, wenn die zur Herausgabe einer Sache an die erstere verurteilte Gegenpartei sich dieser

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 14. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 409. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b14_s0409.jpg&oldid=- (Version vom 28.9.2021)