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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 15

wirklich kleinsten Teile, in welchen ein Körper im freien Zustand existieren kann, die Moleküle gelten. Diese bestehen mit wenigen Ausnahmen aus mindestens zwei Atomen, welche nur durch chemische Mittel voneinander getrennt werden können.

Teilbau, s. Halbpacht.

Teilfrüchtchen, s. Frucht, S. 755.

Teilhaberschaft, s. Arbeitslohn, S. 759, und Handelsgesellschaft.

Teilmaschine, Vorrichtung zur Ausführung von Kreis- oder Längenteilungen, namentlich zur Herstellung der Grad- und Längenteilungen an Meßinstrumenten. Beide haben den zu teilenden Kreis oder Stab periodisch um eine genau bestimmte Strecke zu bewegen und dann durch ein feststehendes sogen. Reißerwerk einen Strich von bestimmter Länge auszuführen. Bei der Kreisteilmaschine wird nach Reichenbach die Originalteilung eines Mutterkreises unter Benutzung des Mikroskops kopiert oder nach Ramsden der zu teilende Kreis mit Schraube und Schraubenrad gleichmäßig gedreht und in passenden Momenten durch das Reißerwerk eingeritzt und endlich nach Örtling eine Kombination beider Prinzipien vorgenommen. Reichenbachs Prinzip ist genau, aber zeitraubend, das von Ramsden ziemlich ungenau; die Kombination nach Örtling gestattet verhältnismäßig schnelles und genaues Arbeiten. Vgl. „Verhandlungen des Vereins zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preußen“, Bd. 29, 1850, S. 133. Bei den Längenteilmaschinen wird die Bewegung des auf einem Schlitten befestigten Maßstabs in der Regel durch Mikrometerschraube bewirkt, z. B. die T. von Gebrüder Ehrlich in Dresden und ähnlich die von Breithaupt in Kassel. Bei der T. ohne Führungsschraube von Meyerstein in Göttingen und ähnlich bei der von Nasmyth wird ein Normalmaßstab zu Hilfe gezogen, dessen Teilung gewissermaßen kopiert werden muß.

Teilnahme am Verbrechen (Mitschuld, Concursus ad delictum), die Beteiligung mehrerer Personen an einer strafbaren Handlung; und zwar spricht man von einer notwendigen T., wenn zu dem Begriff eines Verbrechens, z. B. zu dem Verbrechen des Aufruhrs, das Vorhandensein mehrerer Thäter (Mitschuldige, Komplicen) erforderlich ist, während eine freiwillige T. vorliegt, wenn ein Verbrechen, z. B. ein Diebstahl, von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, welches aber auch von einer einzelnen Person verübt werden kann. Die der gemeinschaftlichen Ausführung vorangehende Verabredung eines oder mehrerer einzeln bestimmter Verbrechen wird Komplott genannt. Handelt es sich dagegen um eine Verbindung, welche auf die Wiederholung von einzeln noch nicht bestimmten Verbrechen gerichtet ist, so wird dieselbe als eine Bande bezeichnet. Keine T. ist die Begünstigung (s. d.), weil es sich dabei um einen nachträglichen Beistand handelt. Nur wenn die Begünstigung vor Begehung der That zugesagt war, soll sie als Beihilfe bestraft werden. Im übrigen werden in dem deutschen Strafgesetzbuch Mitthäter, Anstifter und Gehilfen unterschieden. Mitthäter sind diejenigen, welche ein Verbrechen gemeinschaftlich ausführen. Wird dagegen die verbrecherische That von einer Person (dem physischen Urheber) ausgeführt, welche hierzu von einer andern (dem intellektuellen Urheber) durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andre Mittel vorsätzlich bestimmt worden war, so erscheint die letztere als Anstifter (mittelbarer, intellektueller, moralischer, physischer Urheber). Hat dagegen der Teilnehmer dem Thäter nur wissentlich durch Rat oder That Beihilfe geleistet, so wird er als Gehilfe bestraft, und zwar kennt das deutsche Strafgesetzbuch eine strafbare Beihilfe nur bei eigentlichen Verbrechen und Vergehen, nicht auch bei bloßen Übertretungen. Von den Mitthätern wird jeder als Thäter bestraft (§ 47); ebenso wird der Anstifter gleich dem Thäter bestraft (§ 48). Die Strafe des Gehilfen dagegen ist geringer als diejenige des Thäters; sie soll sich nach den Grundsätzen des Versuchs richten und diesen entsprechend ermäßigt werden (§ 49). Übrigens ist auch der Versuch der Anstiftung für strafbar erklärt, wofern es sich um ein eigentliches (schweres) Verbrechen handelt, zu welchem der Anstifter einen andern, wenn auch ohne Erfolg, aufforderte. Die lediglich mündlich ausgedrückte Aufforderung zum Verbrechen wird nur dann bestraft, wenn diese Aufforderung an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art geknüpft war. Auch die Annahme einer solchen Aufforderung ist strafbar. Das Komplott, bei welchem es noch nicht zum Beginn der Ausführung der verbrecherischen That gekommen, ist beim Hochverrat (§ 83) strafbar. Im deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 59) ist auch die Verabredung eines Kriegsverrats mit Strafe bedroht. Die Komplotthäupter (Rädelsführer) sind beim Hochverrat und beim Landfriedensbruch vom Gesetz als besonders strafbar bezeichnet. Die Bande ist nach dem Reichsstrafgesetzbuch an und für sich nicht strafbar. Dagegen macht die bandenmäßige Ausführung den Diebstahl und den Raub zum schweren Diebstahl, resp. Raub. Vgl. v. Bar, Zur Lehre vom Versuch und Teilnahme am Verbrechen (Hannov. 1859); Langenbeck, Die Lehre von der T. (Jena 1867); Schütze, Die notwendige T. (Leipz. 1869).

Teilscheibe, Vorrichtung an Räderschneidmaschinen, Drehbänken etc. zur Zerlegung von Kreisen in eine bestimmte Anzahl genau gleicher Teile.

Teilung, Bezeichnung für eine Art der ungeschlechtlichen Fortpflanzung (s. d.).

Teilung der Arbeit, s. Arbeitsteilung.

Teilungsgewebe, s. Meristem.

Teilungslager, s. Zollniederlagen.

Teilungszeichen, s. Divis.

Teilungszwang, s. Gemeinheitsteilung.

Teilurteil, s. Urteil.

Teilzahlung, s. Abschlagszahlung.

Teinach, Dorf und Badeort im württemberg. Schwarzwaldkreis in einem schönen, waldreichen Thal an der Teinach und der Linie Pforzheim-Horb der Württembergischen Staatsbahn, 398 m ü. M., hat eine evang. Kirche, kohlensäurehaltige Stahlquellen und alkalisch-erdige Säuerlinge, welche bei Katarrh der Luftwege, Tuberkulose, Gicht, Blasenkatarrh etc. getrunken werden, und 405 Einw. Von dem Wasser werden jährlich gegen 1 Mill. Krüge versandt. In der Nähe die Stadt Zavelstein (s. d.). Vgl. Wurm, Das Bad T. (5. Aufl., Stuttg. 1884).

Teint (franz., spr. täng), Gesichts- oder Hautfarbe.

Teiresias (Tiresias), griech., der Ödipussage angehöriger Seher, ward in seinen Jünglingsjahren von den Göttern mit Blindheit geschlagen, weil er den Menschen Geheimnisse der Götter mitteilte (oder weil er Athene im Bad gesehen hatte), dann von Zeus mit der Gabe der Weissagung und einem Leben von sieben Menschenaltern beschenkt. Bei dem Zug der Epigonen gegen Theben als Gefangener abgeführt, starb er unterwegs an der Quelle Tilphussa. Er weissagte auch noch in der Unterwelt.

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 15. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 562. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b15_s0562.jpg&oldid=- (Version vom 31.5.2023)