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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16

der Schutzfrist wird entweder durch die Lebensdauer des Urhebers oder durch das Erscheinen des Werkes bestimmt; die Frist wird nach Kalenderjahren berechnet. (Für den Musterschutz [s. d.] gelten abweichende Regeln.) Für die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach seinem Tod werden geschützt die noch nicht veröffentlichten sowie die unter dem wahren Namen des Urhebers veröffentlichten Schrift- und Kunstwerke. Bei Kunstwerken genügt es, wenn der Name durch kenntliche Zeichen ausgedrückt wird; bei musikalischen und dramatischen Werken genügt die Aufführung unter dem wahren Namen des Verfassers. Bei anonym (ohne Namen) und pseudonym (unter angenommenem Namen) veröffentlichten Werken dauert das U. 30 Jahre von der ersten Herausgabe oder der ersten Aufführung an. Der Verfasser kann sich jedoch das U. für seine Lebensdauer und für 30 Jahre nach seinem Tode dadurch sichern, daß er nachträglich seinen wahren Namen in die bei dem Stadtrat zu Leipzig geführte Eintragsrolle eintragen läßt. Posthume, d. h. nach dem Tode des Urhebers erscheinende, Werke werden 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers gegen Nachdruck geschützt. Wenn ein zusammenhängendes Werk ohne den Namen des Urhebers in mehreren Bänden oder Abteilungen erscheint, so wird die Schutzfrist nach dem Erscheinen der letzten Lieferung berechnet, falls nicht zwischen dem Erscheinen von zwei Lieferungen mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Photographische Aufnahmen werden fünf Jahre nach dem Erscheinen geschützt. Wenn dieselben nicht binnen fünf Jahren nach dem Jahr der Aufnahme des Negativs erscheinen, so verliert der Verfertiger sein ausschließliches Recht. Jede rechtmäßige photographische Abbildung, welche ausgegeben wird, muß den Namen und Wohnort des Verfertigers oder des Verlegers und das Kalenderjahr tragen, in welchem die Abbildung zuerst erschienen ist.

Die Verletzung des Urheberrechts.

Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten erfolgt, ist verbotener Nachdruck. Als mechanische Vervielfältigungsart ist aber jedes technische Verfahren anzusehen, durch welches mittels einer äußern Vorrichtung eine Mehrheit von Exemplaren eines Werkes gleichzeitig oder nacheinander hergestellt werden kann. Dazu gehört vor allem der Buchdruck, doch fallen unter denselben Begriff Steindruck, Metallographie, Autographie, Photolithographie, Vervielfältigung durch Kopiermaschinen oder mittels Durchdrucks etc. Das Abschreiben fällt dem Begriff nach nicht unter den Thatbestand des Nachdrucks; doch soll es nach § 4 des Reichsgesetzes über das U. vom 11. Juni 1870 gleich der mechanischen Vervielfältigung bestraft werden, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten, d. h. wenn eine größere Zahl von Abschriften zum Zweck der Verbreitung angefertigt wird. Auch das Abschreiben von mündlichen Vorträgen und Manuskripten ist unter dieser Voraussetzung dem Nachdruck gleich zu achten. Der Versuch des Nachdrucks ist nicht strafbar, er hat nur die Einziehung der zum Nachdruck gebrauchten Vorrichtungen zur Folge. Der Nachdruck selbst besteht entweder in der unveränderten Wiedergabe des fremden Geisteswerkes, oder er ist mit einer eignen Autorthätigkeit des Nachdruckers verbunden. Der veränderte Nachdruck bildet bei weitem die Mehrzahl der Fälle der unerlaubten Vervielfältigung fremder Schriftwerke. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche veränderte Wiedergabe ebenfalls unter das Verbot des Nachdrucks fällt, sobald das Werk seinem wesentlichen Bestand nach wiedergegeben ist, und diese Voraussetzung ist nach dem Umfang und der Erheblichkeit der vorgenommenen Änderungen zu beurteilen. Übersetzungen fallen an und für sich nicht unter den Begriff des Nachdrucks, ausgenommen die Übersetzungen der in einer toten Sprache verfaßten und der noch unveröffentlichten Werke. Bei Werken in lebenden Sprachen kann der Verfasser sich bei der Veröffentlichung das Recht der Übersetzung durch einen Vermerk auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt für alle Sprachen, wird aber erst wirksam, wenn und so weit der Verfasser in dem folgenden Jahr mit der Herausgabe der vorbehaltenen Übersetzung beginnt und dieselbe binnen drei Jahren nach dem Erscheinen des Originalwerkes vollendet (Gesetz vom 11. Juni 1870, § 6 c). In diesem Fall gilt jede unbefugte Übersetzung in dieselbe Sprache, welche während fünf Jahren nach dem Erscheinen der autorisierten Übersetzung veröffentlicht wird, als Nachdruck. Je nach dem Umfang, in welchem ein fremdes Schriftwerk ohne Genehmigung des Berechtigten benutzt und mechanisch vervielfältigt worden ist, ergibt sich der Thatbestand des totalen oder des partiellen (teilweisen) Nachdrucks. Auch der letztere ist verboten. Nicht jede Entlehnung eines Bruchstücks aus einem fremden Werk ist jedoch Nachdruck; vielmehr dürfen nach § 7 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 einzelne Stellen oder kleinere Teile aus einem bereits veröffentlichten Werk wörtlich angeführt und ganze Druckschriften von geringerm Umfang (Aufsätze, Gedichte u. dgl.) in ein größeres Werk von selbständigem wissenschaftlichen Inhalt oder in eine Sammlung zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden. Dabei soll aber der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben werden; die Unterlassung dieser Angabe zieht jedoch nicht die Strafen des Nachdrucks, sondern nach § 24 des angezogenen Gesetzes nur eine Geldstrafe von 60 Mk. nach sich. Auf Manuskripte und mündliche Vorträge findet dieses Recht der Entlehnung nicht Anwendung. Dies hat jedoch nicht die Bedeutung, daß jedes Anführen eines einzelnen Satzes aus einem Manuskript sich notwendigerweise als partieller Nachdruck darstelle. Es kommt vielmehr überall auf den Umfang und den Zweck der Entlehnung und auf die Bedeutung derselben für die vermögensrechtliche Nutzung an dem benutzten Werk an. Werden Bruchstücke zur Begründung eines kritischen Urteils mitgeteilt, so ist dadurch der Thatbestand des partiellen Nachdrucks ausgeschlossen. Wird dagegen unter dem Schein einer Besprechung der Inhalt des fremden Werkes litterarisch ausgebeutet, so liegt ein Nachdruck vor.

Die Nachbildung von Kunstwerken unterscheidet sich von dem eigentlichen Nachdruck dadurch, daß nicht bloß die mechanische Vervielfältigung, sondern jede Reproduktion unter das gesetzliche Verbot fällt. Auch die Einzelkopie eines Kunstwerkes ist daher strafbare Nachbildung, jedoch nach § 6, Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Jan. 1876 nur dann, wenn sie in der Absicht der Verwertung angefertigt wird. Das frühere Recht verbot nur die mechanische Vervielfältigung von Kunstwerken, sei es durch die reproduzierenden Künste (Kupferstich, Steindruck, Holzschnitt, Modellierung etc.) oder durch direkte Abnahme (Photographie, Überdruck, Abformen etc.); es schützte folglich mehr den Kunstverlag als die Künstler selbst, deren Interessen durch den Verkauf schlechter, als Originale ausgebotener Kopien häufig geschädigt wurden. Um diesem

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b16_s0008.jpg&oldid=- (Version vom 4.8.2022)