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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16

sowie die Jetts, Jiggs und Rüpelspiele. Sie traten wohl auch mit dem Volkslied in Verbindung, wovon sich bei Shakespeare noch Reste zeigen. In Italien wurde das letztere (frottola) und die aus ihm hervorgegangenen Madrigale und Kanzonen wohl selbst zwischen die Akte gelegt. Aus ihnen entwickelten sich scherzhafte Z., denen zunächst die Streitspiele der Trouvères als Vorbilder gedient haben mögen, später aber auch noch das Singballett und das Intermezzo (s. d.), welche sich rasch über die andern Länder verbreiteten. Dagegen dürften aus den Entremets die Entremeses und Sainétes der spanischen Bühne, die Interludes der Engländer und die Tableaus der Niederländer entstanden sein. Von allen diesen Formen ist das Intermezzo die wichtigste, da sich aus ihm die Opera buffa und, unter dem Einfluß des Vaudevilles, überhaupt die ganze moderne komische Oper entwickelte. Mit der Ausbildung der Orchestermusik gewann aber auch diese allmählich Raum in den Zwischenakten. Schon 1630 war sie in Paris an die Stelle der Z. getreten; Davenant führte sie etwas später auf der englischen Bühne ein. 1767 machte in Paris Beaumarchais in seiner „Eugénie“ den letzten Versuch, das Zwischenspiel wieder einzuführen; er scheiterte an dem Widerwillen der Schauspieler. In Deutschland erhielt es sich am längsten, um endlich doch von der Instrumentalmusik völlig verdrängt zu werden, welche die Zwecke desselben auch am besten erfüllt. – Beim Choralspiel heißen Z. (Interludien) die kurzen Sätze oder Akkordfolgen, durch welche von einer Verszeile des Chorals zu dem Ton und Akkord der nächstfolgenden übergeleitet wird. Treffliche Beispiele geben Töpfers „Choralbuch“ und Rincks „Choralbearbeitungen“.

Zwischenstreit (Inzidentstreit, Inzidentprozeß), ein im Lauf eines bürgerlichen Rechtsstreits auftauchender besonderer Streitpunkt, welcher die Streitsache selbst nicht unmittelbar betrifft, dessen Entscheidung aber durch ein Zwischenurteil erforderlich ist. Ein solcher Z. kommt vor als Streit der Parteien untereinander, z. B. über die Herausgabe (Edition) einer Beweisurkunde, oder als Streit einer Partei mit einem Dritten, der als Nebenintervenient auftreten will. Wird dagegen im Lauf eines Prozesses ein Rechtsverhältnis streitig, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, so kann der Kläger, ebenso wie der Beklagte, mittels der sogen. Inzidentfeststellungsklage die Feststellung jenes Verhältnisses durch richterliche Entscheidung beantragen. Ich habe z. B. den X auf Zahlung von Zinsen aus einem Darlehen verklagt; X bestreitet nun, daß er mir überhaupt ein Darlehen schulde, und ich erhebe die Inzidentfeststellungsklage, um eine richterliche Entscheidung über das Bestehen der Darlehensschuld selbst herbeizuführen. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 253) faßt einen solchen vom Kläger gestellten Antrag als Erweiterung der Klage, die vom Beklagten erhobene Inzidentfeststellungsklage aber als Widerklage (s. d.) auf.

Zwischenurteil, s. Urteil.

Zwischenzinsen (Interusurium, Marchzins in der Schweiz), Zinsen für die Zwischenzeit von der wirklichen Zahlung bis zu dem spätern Zeitpunkt der Fälligkeit, bei Papieren, welche feste Zinsen abwerfen, die vom letzten Zinstermin bis zum Kauftag laufenden Zinsen, welche vom Käufer dem Verkäufer zu vergüten sind.

Zwischgold, s. Goldschlägerei.

Zwittau (tschech. Svitava), Stadt in der mähr. Bezirkshauptmannschaft Mährisch-Trübau, am gleichnamigen Fluß, der durch die Schwarzawa in die March fließt, und an der Österreichisch-Ungarischen Staatseisenbahn (Wien-Prag), Sitz eines Bezirksgerichts, hat eine Tabaksfabrik, Weberei in Baumwolle, Schafwolle, Leinen und Jute, Fabrikation von Handschuhleder, eine Gasanstalt, Flachsbau, eine Webschule, ein Armen- und Waisenhaus, eine Krankenanstalt und (1880) 6351 Einw.

Zwitter, s. Hermaphroditismus; in der Mineralogie s. v. w. Zinnerz.

Zwitterblüte, s. Blüte, S. 70.

Zwitterdrüse, s. Geschlechtsorgane.

Zwittergestein, s. Greisen.

Zwitterig (hermaphroditus, „zweigeschlechtig“), Blüten, welche Staub- und Fruchtblätter zugleich enthalten, auch Zwitterblüten (flores hermaphroditi).

Zwitterkapper, s. Cleome.

Zwittermünzen, Münzen mit zwei nicht zusammengehörigen Geprägen.

Zwölf, die dritte Zahl der ersten höhern Ordnung im dekadischen Zahlensystem. Sie ist die erste Zahl, welche durch vier andre, 2, 3, 4, 6, teilbar ist; hauptsächlich deshalb hat man mehrfach vorgeschlagen, an die Stelle des Dezimalsystems das Duodezimalsystem zu setzen. Vgl. Teliosadik und Zahlensystem.

Zwölffingerdarm, s. Darm.

Zwölfmännig, s. Dodecandrus.

Zwölf Nächte, s. Zwölften.

Zwölfstädte (Dodekapolis), im Altertum Bund von zwölf Städten, wie die der Ionier in Kleinasien und die in Etrurien (s. d., S. 888).

Zwölf Tafeln (Duodecim tabulae), die zwölf Tafeln, auf welchen das römische Recht (Lex duodecim tabularum, Lex decemviralis, Zwölftafelgesetz) seit 450 v. Chr. aufgezeichnet war. Den ersten Anlaß zu dieser Aufzeichnung gab der Tribun Gajus Terentilius Arsa 462 durch den Antrag, daß für die Amtsgewalt der Konsuln bestimmte Gesetze aufgeschrieben werden sollten. Die Patrizier setzten dem Antrag lange den hartnäckigsten Widerstand entgegen, und erst 454 kam eine Einigung dahin zu stande, daß zunächst eine Gesandtschaft nach Athen geschickt werden sollte, um die dortigen Gesetze kennen zu lernen, und daß nach deren Rückkehr zehn Männer (Dezemvirn, decemviri) eingesetzt werden sollten, nicht um bloß für die Konsuln, sondern um für das gesamte Recht die Gesetze aufzuzeichnen. So wurden zuerst für 451 statt aller andern Magistrate zehn Männer gewählt, welche zehn Gesetztafeln zu stande brachten, und da hiermit das Werk noch nicht vollendet war, so wurden für 450 die zweiten Dezemvirn ernannt, welche noch zwei Tafeln hinzufügten, übrigens ihr Amt widerrechtlich über das ihnen zustehende Jahr ausdehnten, so daß sie nur durch einen Aufstand der Plebejer zur Niederlegung gebracht werden konnten. So entstanden die Zwölftafelgesetze, welche auf ehernen Tafeln eingegraben und auf dem Forum ausgestellt wurden. Sie galten für die Quelle alles Rechts, sowohl des Zivilrechts und Zivilverfahrens als des öffentlichen und Sakralrechts, und wurden von den angesehensten Rechtsgelehrten kommentiert, wie von S. Älius Catus, Antistius Labeo, Servius Sulpicius, Gajus u. a.; ihr Vorhandensein wird bis ins 2. Jahrh. n. Chr. erwähnt. Gleichwohl sind nur wenige bedeutendere Bruchstücke bei den Schriftstellern erhalten. Dieselben sind gesammelt und erläutert von Dirksen (Leipz. 1824), R. Schöll (das. 1866) und M. Voigt (das. 1884, 2 Bde.).

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 1022. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b16_s1022.jpg&oldid=- (Version vom 24.10.2021)