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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18

wenn es sich um die endgültige administrative Verpflichtung der öffentlichen Organe handelt, der Gegensatz von provisorischer und definitiver Pflege, der speziell für die gegenseitige Stellung und Verrechnung der Gemeinden in Deutschland und Österreich von großer Wichtigkeit ist. Was die viel gebrauchte Unterscheidung in die städtische und ländliche Armenpflege anbetrifft, so verdient dieselbe deshalb Beachtung, weil mit Rücksicht auf die eigenartige Gestaltung des Armenwesens in den Städten, besonders den Großstädten, einerseits gegenüber den Landorten nicht nur eine quantitativ erhöhte, sondern auch qualitativ ganz eigenartige Thätigkeit erforderlich wird. Was nun endlich die einzelnen Bethätigungsgebiete der Armenpflege anbelangt, so haben sich hier im Laufe der Zeit einige empirisch herausgebildet, ohne daß etwa mit denselben der Kreis der Armenpflege geschlossen sein müßte oder daß nach allgemeiner Anschauung alle erforderlich wären. Insbesondere sind dies die folgenden: Die wichtigste Stelle nimmt die vollständige oder teilweise permanente oder vorübergehende Fürsorge für verarmte Personen, resp. Familien ein, welche man als Armen-Versorgung, Verpflegung, Beteilung etc. mit Pfründen und Unterstützungen etc. bezeichnet. Für die Minderjährigen oder überhaupt noch Alters wegen unselbständigen Personen nimmt diese Fürsorge die Gestalt der Waisenpflege an. Die Fürsorge für wegen und während einer Krankheit Arme bezeichnet man als Armenkrankenpflege, an welche sich dann die Armenbegräbnisbesorgung anschließt. Eine besondere Ausgestaltung hat die Fürsorge für wandernde Arme in letzter Zeit erhalten, welche in den Zehrgeldern und noch mehr in den Naturalverpflegestationen ihre beste Ausbildung gefunden hat. Eine ganz selbständige Beachtung verdient dann die Hilfe in außerordentlichen Notfällen, welche bei infolge von Elementarereignissen etc. eintretender Massenverarmung notwendig wird und gegenwärtig noch ganz im argen liegt. Kleine Spezialgebiete endlich treten in großer Mannigfaltigkeit auf, wie z. B. Fürsorge für arme Schulkinder, Weihnachtsbeteilungen, Rettungsanstalten, Speise- und Wärmanstalten etc.

Die Armenverwaltung im Deutschen Reich und in Österreich.

Deutsches Reich. Die Länder des Deutschen Reichs bilden (abgesehen von Bayern und Elsaß-Lothringen, wovon später zu sprechen ist) vom Standpunkt der Armenverwaltung ein einheitliches Gebiet, in welchem die Regelung derselben zum größten Teil durch das nach preußischem Vorbild verfaßte Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 erfolgte. Durch dasselbe wurde in Anlehnung an lange bestehende Einrichtungen eine obligatorische Armenpflege der territorialen öffentlichen Verbände eingeführt, welch letztere sich zum Teil in die Aufgaben der Pflege teilen, zum Teil sich bei der Durchführung unterstützen.

Die bezüglichen Organe, welche durch dasselbe eingeführt wurden, sind die Ortsarmenverbände, die Landarmenverbände und die Bundesstaaten als Armenverbände. Von diesen bestehen die ersten aus einer oder mehreren Gemeinden; die zweiten sind in den einzelnen Bundesstaaten verschiedenartig angeordnet und fallen mit den (kleinern) Staaten, den Provinzen (im allgemeinen Preußen), kleinern Distrikten oder endlich dem Gebiet einiger größerer Städte zusammen. Die Bundesstaaten selbst kommen nur in Ausnahmefällen (bei Überweisungen aus dem Ausland oder bei Ausländern) in Betracht. Die Fürsorgepflicht scheidet sich in die vorläufige und in die endgültige. Zur vorläufigen Fürsorge ist jener Ortsarmenverband verpflichtet, in welchem sich der Hilfsbedürftige bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit gerade aufhält. Dies bildet eine administrative Pflicht der Verbände gegen den Staat und kommt dabei eine etwanige sonstige Beziehung des Bedürftigen zum Ortsarmenverband oder des Verbandes zu einem andern gar nicht in Betracht. Diese Momente werden erst bei der endgültigen Fürsorgepflicht von Belang. Die endgültige Pflicht der Fürsorge richtet sich nun nach dem Unterstützungswohnsitz. Jeder Ortsarmenverband ist verpflichtet, für jene Hilfsbedürftigen endgültig Sorge zu tragen, welche in demselben den Unterstützungswohnsitz erworben haben. Dieser letztere wird entweder selbständig durch gewöhnlichen ununterbrochenen Aufenthalt in der Dauer von 2 Jahren, oder abgeleitet durch Familienzugehörigkeit erworben; ebenso geht auch der Unterstützungswohnsitz durch zweijährige ununterbrochene eigentliche Abwesenheit oder durch Erwerbung eines neuen Unterstützungswohnsitzes verloren. Hat ein Hilfsbedürftiger keinen Unterstützungswohnsitz, oder läßt sich ein solcher nicht nachweisen, so tritt der Landarmenverband des Aufenthaltsortes in die Pflicht ein. Überdies liegt den Landarmenverbänden auch ob, solche Ortsarmenverbände zu unterstützen, deren Kräfte für die Armenpflege nicht ausreichen, und ferner steht ihnen die Übernahme kostspieliger Zweige der Armenpflege, von Siechen-, Blinden-, Irren-, Taubstummenhäusern etc. entweder frei oder zu. Es ist begreiflich, daß eine solche Scheidung in vorläufige und endgültige Fürsorge und Abgrenzung der Pflichten der Orts- und Landverbände eine sehr komplizierte Geschäftsführung, insbesondere auch hinsichtlich der einzelnen Ortsverbände untereinander, herbeiführen muß, wofür sehr ausführliche Vorschriften erforderlich sind; auch sind Durchführungen der Angelegenheiten im Streitweg sehr häufig. Dieser Umstand sowie die Frage, ob gerade ein zweijähriger Termin angemessen, ferner, ob nicht das Eintreten größerer Verbände in erhöhtem Maße zweckmäßig sei, bilden neben der Frage über die Berechtigung des Instituts der Landarmenverbände die Angelpunkte der Reformbewegung auf diesem Gebiet der Verwaltung. Die Gesetzgebung steht dem Reiche zu, während von den Ländern Ausführungsgesetze erlassen werden. Die Organisation der Ortsarmenverbände ist sehr verschieden, wenn man auch durchgreifend die sogen. Armenkommissionen antrifft, welche in einigen Ländern geradezu vorgeschrieben sind. In Bayern besteht immer noch die Fürsorgepflicht der Heimatsgemeinde, zu welcher die Zugehörigkeit eine viel festere ist als bei dem Unterstützungswohnsitz. Dabei aber besteht auch das Verhältnis einer vorläufigen und endgültigen Fürsorgepflicht, und liegt die Sorge für Heimatlose und Nichtbayern endgültig dem Staat ob. Die Distrikts- und Kreisarmenpflege besteht einerseits in der Unterstützung schwächerer Gemeinden und anderseits in der Errichtung kostspieliger Anstalten, wie solche soeben aufgezählt wurden. Die Schwäche dieses bayrischen Systems besteht vornehmlich darin, daß die Heimatsgemeinden oft für Personen aufzukommen haben, deren Zugehörigkeit sozial eigentlich gar nicht mehr besteht. Man könnte das bayrische System als ein Mittelding zwischen dem deutschen und dem westösterreichischen Pflegesystem bezeichnen, während endlich die Verhältnisse in Elsaß-Lothringen mit

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18. Bibliographisches Institut, Leipzig 1891, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b18_s0069.jpg&oldid=- (Version vom 23.4.2022)