verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18 | |
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des Apulejus (das. 1869), des Ammianus Marcellinus (das. 1871) und mit H. Jordan zusammen der „Scriptores historiae Augustae“ (das. 1864, 2 Bde.); seit 1883 gibt er jährlich heraus: „Mitteilungen aus der Hamburger Stadtbibliothek“. Er schrieb: „Die Homerische Dichtung“ (Berl. 1875); „Epistula urbica“ (Hamb. 1879); „Römisch und Romanisch“ (Berl. 1882); „Hadrian und Florus“ (das. 1882); „Niebuhr, ein biographischer Versuch“ (Gotha 1886); „Aus dem geselligen Leben des 17. Jahrhunderts“ (Berl. 1887); „Die Verschwörung gegen Venedig im Jahre 1618“ (Hamb. 1888); „Arzneikunst und Alchimie im 17. Jahrh.“ (das. 1890); „Italien, Schilderungen alter und neuer Dichter“ (das. 1890).
Ezzelino da Romano, Ghibelline. Vgl. Gitterman, Ezzelin von Romano (Stuttg. 1890, Bd. 1).
Faber, Ernst, Missionar und Sinolog, geb. 25. April 1839 zu Koburg, ging 1864 im Dienste der Rheinischen Missionsgesellschaft nach Schanghai, wo er 1885 in den des Allgemeinen protestantischen Missionsvereins übertrat. Als einer der bedeutendsten Kenner der chinesischen Sprache und Litteratur schrieb er: „Lehrbegriff des Konfucius“ (Hongkong 1872); ferner Schriften über die Lehren der Philosophen Micius („Die Grundgedanken des alten chinesischen Sozialismus“), Licius („Der Naturalismus bei den alten Chinesen“) und Mencius („Eine Staatslehre auf ethischer Grundlage“), alle drei 1877 in Elberfeld erschienen; „Der Tauismus“ (1884); ferner in chinesischer Sprache: „Auslegung des Evangeliums Marci“ (5 Bde.); „Über die chinesische und die christliche Zivilisation“ u. a.
Fabrik- und Handelszeichen. Von neuern Gesetzen sind namentlich zu erwähnen das Gesetz in Paraguay vom 11. Juli 1889, das mexikanische Gesetz vom 28. Nov. 1889 (welche beide auf dem Anmeldeverfahren beruhen), das französische Zusatzgesetz vom 3. Mai 1890, welches eine Hinterlegung der Modells und Klischees der zu schützenden Marken bei den zuständigen Handelsgerichten anordnet, und das Gesetz in Österreich vom 6. Jan. 1890. Das österreichische Gesetz, welches sich in sehr vielen Punkten der deutschen Gesetzgebung anschließt, bestimmt die Anmeldung der Zeichen bei der betreffenden Handels- und Gewerbekammer. Der Handelsminister führt ein Zentralmarkenregister und verständigt, eventuell im Einvernehmen mit Sachverständigen, den Markenschutzwerber, wenn eine mit der neu angemeldeten identische oder ähnliche Marke für dieselbe Warengattung bereits besteht, damit der Bewerber nach seinem Ermessen die Anmeldung aufrecht erhalten, modifizieren oder zurückziehen kann.
Von hervorragender Bedeutung für den internationalen Handel war die Vollziehung und Durchführung des englischen Markenschutzgesetzes (Merchandise Marks-Act) vom 23. Aug. 1887, welches unter anderm vorschreibt, daß alle in England anlangenden Produkte fremder Länder mit einer Bezeichnung des Ursprungslandes (z. B. made in Germany) versehen sein müssen. Die Nachteile, die man von der Durchführung dieser Bestimmung für den deutschen Export fürchtete, sind nicht eingetreten, vielmehr dürfte dieses Gesetz dazu beigetragen haben, die deutsche Fabrikation in weitern Gebieten als früher empfehlend einzuführen.
In Deutschland sind in den letzten Jahren vielfach Bestrebungen behufs der Reform des deutschen Gesetzes vom 30. Nov. 1874 zu Tage getreten. Die Vorschläge zielen darauf hinaus, an Stelle des jetzigen Anmeldeverfahrens das Vorprüfungsverfahren einzuführen. Als Vorprüfungsämter sollen besondere Zeichenämter, nach dem Vorbild der alten rheinischen Gewerbegerichte zusammengesetzt, an den Vororten der Hauptgewerbszweige gebildet werden, welche festzustellen haben, ob das angemeldete Zeichen einem bereits bestehenden zum Täuschen oder Verwechseln ähnlich ist oder sonstwie bestehende Rechte verletzt. Als Zentralstelle soll ein Reichszeichenamt eingerichtet werden, welches die Reichszeichenrolle führt und ein besonderes Publikationsorgan herausgibt. Als Freizeichen sollen solche Zeichen gelten, welche vor dem 1. Mai 1875 als solche nicht eingetragen und von allen oder einer gewissen Klasse von Gewerbtreibenden beliebig gebraucht wurden; diese Freizeichen sollen festgestellt werden. An den drohenden Verfall eines Zeichens durch Ablauf der Schutzfrist soll seitens der Reichszeichenbehörde erinnert werden. Endlich soll die Berechtigung, eine Marke schützen zu lassen, auf alle Gewerbtreibenden ausgedehnt werden, während jetzt nur diejenigen Gewerbtreibenden eine Marke schützen lassen können, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist. Im Anschluß an diese Vorschläge wird die Schaffung einer Zentralbehörde verlangt, welcher der gesamte Schutz des geistigen Eigentums unterstehen soll. Vgl. R. Stegemann, Materialien zur Markenschutzgesetzgebung (Remscheid 1889); Lastig, Markenrecht und Zeichenregister, ein Beitrag zur Handelsrechtsgeschichte (Halle 1890).
Die Entwickelung des Zeichenschutzes in Deutschland ergibt sich aus nachstehender Übersicht:
Jahr | Im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht | Auf das Ausland entfielen | Gelöscht wurden | |||
Zeichen | von Firmen | Zeichen | von Firmen | Zeichen | von Firmen | |
1. Mai 1875 bis 1. Jan. 1884 | 12076 | 6982 | 3042 | 1331 | Statistik fehlt | |
1884 | 944 | 732 | 114 | 78 | 106 | 79 |
1885 | 1187 | 897 | 245 | 148 | 871 | 457 |
1886 | 1361 | 1037 | 307 | 173 | 895 | 525 |
1887 | 1271 | 1018 | 199 | 143 | 367 | 276 |
1888 | 1551 | 1149 | 304 | 216 | 433 | 304 |
1889 | 1383 | 1035 | 199 | 122 | 297 | 249 |
Zus.: | 19773 | 12850 | 4410 | 2211 |
Von den im J. 1889 geschützten 199 Zeichen von 122 ausländischen Firmen entfielen auf
Zeich. | Firmen | |
Großbritannien | 95 | 49 |
Frankreich | 42 | 26 |
Österreich-Ung. | 23 | 11 |
Schweiz | 13 | 11 |
Niederlande | 6 | 6 |
Belgien | 5 | 5 |
Verein. Staaten | 5 | 5 |
Dänemark | 3 | 3 |
Schweden | 3 | 3 |
Italien | 2 | 1 |
Norwegen | 1 | 1 |
Rußland | 1 | 1 |
Fahrrad (Velociped).[WS 1] Nach dem günstigen Ausfall der in allen Armeen stattgehabten Versuche mit
Anmerkungen (Wikisource)
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 18. Bibliographisches Institut, Leipzig 1891, Seite 265. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b18_s0281.jpg&oldid=- (Version vom 3.4.2021)