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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 1

zunächst nicht begriffene ähnliche (analoge) Fälle (ubi eadem ratio legis, ibi eadem dispositio). Die A. ist wohl zu unterscheiden von der ausdehnenden Erklärung (extensiven Interpretation) eines Gesetzes, d. h. der Ausdehnung eines Gesetzes auf Fälle, welche zwar nach dem Wortlaut desselben nicht darunter begriffen zu sein scheinen, doch aber dem Sinne nach darunter fallen, indem der Gesetzgeber die Fälle allerdings mit im Auge und nur die Fassung des Gesetzes zu eng genommen hatte. Man unterscheidet zwischen Rechtsanalogie und Gesetzesanalogie, je nachdem der Geist der ganzen Gesetzgebung, des ganzen Rechtssystems oder nur einer einzelnen gesetzlichen Bestimmung bei der wissenschaftlichen Operation der A. zu Grunde gelegt wird. Unstatthaft ist die A. bei singulären Rechten, besonders bei Privilegien. Das Strafrecht steht in betreff der Zulässigkeit der A. mit dem Zivilrecht nicht in gleichem Verhältnis. Denn im Strafrecht gilt der Grundsatz: Es kann keine Handlung bestraft werden, die nicht mit Strafe bedroht ist (nulla poena sine lege); es bleibt also hier dem Richter in den Fällen, wo das Gesetz eine Strafandrohung enthält, nur der Ausweg, dahin zu entscheiden, daß kein Verbrechen anzunehmen sei. Gleichwohl konnte die A., wenigstens die Rechtsanalogie, bei der Unvollständigkeit des frühern gemeinen deutschen Strafrechts auch auf diesem Gebiet nicht entbehrt werden. Die neuere Strafgesetzgebung aber und namentlich das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 2) schließen die A. vollständig aus.

Analogismus (griech.), Schluß, Beweis aus Analogie. Analŏgon, etwas Analoges, Ähnliches; Analogon rationis, etwas der Vernunft Angemessenes.

Analphabeten (griech.), die des Lesens und Schreibens unkundigen Personen, deren Zahl, verglichen mit der Gesamtbevölkerung eines Landes, zwar keinen ausreichenden Maßstab für die Bildung eines Volks abgibt, aber doch, weil jene Elementarkenntnisse Grundbedingungen für den Erwerb von Bildung sind, im Verein mit andern Faktoren einen sehr bedeutsamen Fingerzeig für den durchschnittlichen Kulturzustand eines Volks zu geben im stande ist. Mit der Ermittelung der betreffenden Zahlen hat man sich in den verschiedenen Kulturstaaten erst in neuester Zeit (seit ca. 20 Jahren) beschäftigt und diese Beobachtungen auch auf solche Länder ausgedehnt, welche europäischen Einflüssen mehr und mehr ausgesetzt werden. So wird für Britisch-Ostindien die Zahl der A. auf 95, ja in einigen Teilen (Pandschab, Zentralindien) selbst auf 99 Proz. angegeben. Dagegen sollen in dem noch immer ziemlich scharf abgeschlossenen China, dessen Sprache außerordentliche Schwierigkeiten besitzt, nur 90 Proz. A. sein. In den Kulturstaaten Europas und Amerikas hat mit Verbesserung des Schulwesens, Einführung des obligatorischen Schulbesuchs und Vermehrung gemeinnütziger Anstalten für Volksbildung die Zahl der A. mehr und mehr abgenommen. Ziffermäßig genau ist diese Abnahme, wie die Zahl der A. überhaupt, nirgends nachzuweisen; doch besitzt man annähernd zutreffende und zur vergleichenden Beurteilung der Zustände der einzelnen Länder geeignete Anhaltspunkte. Solche sind in Ländern mit allgemeiner Militärpflicht oder doch Konskription (Deutschland, Frankreich, Österreich-Ungarn, Italien, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Schweiz) der Nachweis über den Bildungsgrad der Militärpflichtigen, in andern Staaten (Großbritannien und Irland, Australien) die Kenntnis des Schreibens bei Heiratskandidaten, worüber man auch in einigen der erstgenannten Länder (Italien, Frankreich, Baden) Aufnahmen veranlaßte; in noch andern Ländern endlich ist man so weit gegangen, den Versuch einer Zählung aller A. des Volks von einem bestimmten Lebensalter an zu machen (Vereinigte Staaten, Ungarn und Siebenbürgen, Kroatien-Slawonien, Serbien, Portugal). Aus innern und äußern Gründen wird man aber die Resultate dieser letzten Zählmethode mit ganz besonderer Vorsicht aufnehmen müssen. Nach offiziellen Angaben waren von der Gesamtbevölkerung A. auf je 100 Einw. in:

Ungarn und Siebenbürgen (1880) 57,14
Kroatien-Slawonien (1880) 78,21
Serbien (1874) 93,00
Portugal (1878) 79,07

Man hat ferner, um ein richtigeres Bild des Bildungszustandes eines Volks zu gewinnen, die noch nicht schulpflichtigen Kinder ausgeschieden und die Erhebungen vom sechsten Jahr, in den Vereinigten Staaten vom zehnten Jahr an begonnen. Bei dieser Klassifizierung fand man, daß von der Gesamtbevölkerung A. entfielen auf je 100 Einw. in:

Italien (1881) 61,60
Ungarn und Siebenbürgen (1880) 57,14
Kroatien-Slawonien (1880) 78,21
Vereinigte Staaten von Nordamerika (1880) 38,56

Die verhältnismäßig sehr hohe Zahl der A. in den Vereinigten Staaten erklärt sich aus dem äußerst niedrigen Bildungszustand der Neger; 1880 waren unter 100 Weißen 9,19, unter 100 Schwarzen aber 67,63 A. Erfreulich ist, daß überall die Zahl der A. in der Abnahme begriffen ist, in Italien seit 1861 um 19 Proz., in Ungarn-Siebenbürgen seit 1869 um 4,5, in Kroatien-Slawonien um 1 Proz., in noch stärkerm Maß in andern Ländern. Von Heiratskandidaten vermochten den Heiratskontrakt nicht zu unterschreiben auf 100 Eheschließungen:

Bräutigam Braut
England (1880) 14,00 18,59
Frankreich (1879) 16,44 26,60
Schottland (1878) 6,87 14,45
Italien (1881) 48,24 69,90
Irland (1881) 26,05 30,66
Baden (1880) 0,01 0,07

Wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich, stehen die Männer weniger nachteilig da als die Frauen. Mit Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes läßt sich die Zahl der A. überhaupt in den nachfolgenden Ländern beurteilen, in welchen Erhebungen über die Militärpflichtigen gemacht worden sind. Es waren unter je 100 Konskribierten A. in:

Deutschland (1884) 1,27
 Preußen 1,97
 Bayern 0,08
 Württemberg 0,02
 Sachsen 0,15
 Baden 0,02
 Elsaß-Lothringen 0,72
Frankreich (1879) 14,89
Italien (1881) 47,74
Österreich (1881) 38,90
Ungarn (1881) 50,80
Belgien (1881) 17,48
Niederlande (1877) 12,82
Schweiz (1883) 2,30
Schweden (1881) 0,40
Dänemark (1881) 0,36

Wenn bei einzelnen Staaten die Ziffern noch außerordentlich groß erscheinen, so mag daran erinnert werden, daß 1866 und 1867 die Zahl der A. unter 100 Konskribierten in Frankreich noch 24, in Belgien 26, in Italien 64, in Österreich 66, in Ungarn gar 78 betrug. Wie in Deutschland die östlichen preußischen Provinzen, so treiben im cisleithanischen Österreich Kärnten und Krain, namentlich aber Galizien mit 85 sowie Dalmatien und Bukowina mit 90 Proz. A. den Gesamtdurchschnitt unverhältnismäßig in die Höhe.

Was die gemeinrechtliche Stellung der A. betrifft, so besteht für dieselben die Vorschrift, daß sie bei der Errichtung eines Privattestaments außer den vorschriftsmäßigen sieben Testamentszeugen noch eine

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 1. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 524. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b1_s0524.jpg&oldid=- (Version vom 24.2.2021)