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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2

das künftig Herbeizuführende vernichten, gefährlichen Bundesgenossen. Repräsentantin der A. ist im allgemeinen die Wissenschaft, insofern sie an die Stelle mehr oder weniger verworrener, ganz oder teilweise eingebildeter Vorstellungen von den Dingen auf Anschauung und Erfahrung gegründete Begriffe, unter den Wissenschaften selbst aber insbesondere die Philosophie, insofern sie durch Bearbeitung dieser an die Stelle undenkbarer oder nur in beschränktem Kreis gültiger notwendig und allgemein als wahr zu denkende Begriffe setzt. Je nach dem Gegenstand der wirklichen oder vermeintlichen Irrtümer, welche entwurzelt, und der (gleichfalls wirklichen oder nur vermeintlichen) Erkenntnisse, welche statt derer zur Herrschaft gebracht werden sollen, unterscheidet man religiöse, moralische, politische, naturwissenschaftliche, geschichtliche etc. A. Zur Verbreitung derselben haben in neuerer Zeit vornehmlich die sogen. Deisten und Locke in England, die Herausgeber der „Encyklopädie“, Voltaire und Rousseau in Frankreich, die rationalistischen Philosophen und Theologen der Leibniz-Wolfschen und die Führer der sogen. „Popularphilosophie“, welche für sich den Namen „Aufklärungsphilosophie“ in Anspruch nahm, Mendelssohn und Nicolai, sowie im höhern und höchsten Sinn Lessing und Kant in Deutschland, endlich die „Philosophen auf dem Thron“, Friedrich d. Gr., Joseph II. und Katharina II., beigetragen, daher deren Zeitalter und das 18. Jahrh. überhaupt als das Zeitalter der A. bezeichnet zu werden pflegt. Vgl. Kant, Was ist die A.? (im 4. Bd. der Werke, hrsg. von Hartenstein, Leipz. 1867); Lecky, Geschichte des Ursprunges und Einflusses der A. in Europa (a. d. Engl. von Jolowicz, 2. Aufl., das. 1873, 2 Bde.); Reuter, Geschichte der religiösen A. im Mittelalter (Berl. 1875–1877, 2 Bde.).

Aufklärungsdienst, militärisch die Thätigkeit namentlich der vor der Fronte eines Heers sich befindenden Kavallerie, deren Aufgabe es ist, von der Versammlung und den Bewegungen des feindlichen Heers Kunde zu verschaffen. Diese Erkundung geschieht teils durch die Patrouillen der Vorposten oder der Vorhut (s. Sicherheitsdienst), teils durch Rekognoszierungen (s. d.).

Aufkündigung, s. Kündigung.

Auflage, die Anordnung eines von den Staats- oder Ortsbürgern zu entrichtenden Beitrags zur Befriedigung öffentlicher Bedürfnisse; dann dieser Beitrag selbst; im allgemeinern Sinn Gebühren wie Steuern umfassend. Man hat früher in vielen Ländern staatsrechtlich zwischen Auflagen und Abgaben oder Steuern unterschieden, insofern man nur die von den Landständen bewilligten Leistungen Abgaben oder Steuern nannte, wogegen die Entrichtungen, die auch ohne ständische Bewilligung zu leisten waren, Auflagen genannt wurden, weil die Regierung diese Last aufgelegt hatte. In einem andern Sinn werden heute bisweilen auch unter Auflagen vorzugsweise die indirekten Steuern verstanden. Der Ausdruck A. wird jedoch immer seltener angewendet. Gemeinde- und Kreisauflagen werden oft kurzweg Umlagen (s. d.) genannt. In der amtlichen Sprache ist A. (praeceptum) eine obrigkeitliche Verfügung, durch welche jemand etwas aufgegeben oder untersagt wird.

Im Buchhandel versteht man unter A. die Zahl der von einem und demselben Drucksatz abgezogenen Exemplare. Der Schriftsteller, der mit einem Verleger über den Druck seines Werks unterhandelt, überläßt es diesem entweder gegen einen Aversionalpreis für immer, oder er überträgt ihm nur das Recht zur einmaligen A. Im letztern Fall pflegen beide darüber übereinzukommen, aus wieviel Exemplaren diese A. bestehen soll, und der Schriftsteller kann keine neue A. wider den Willen des Verlegers veranstalten, bevor nicht die erste verkauft ist. Nicht selten geschieht es jedoch, daß beide Teile schon im voraus über die bei künftigen Auflagen zu beobachtenden Bedingungen übereinkommen; ist die Zahl der Exemplare einer A. im Kontrakt bestimmt, so muß der Verleger zu jeder neuen A. die Einwilligung des Verfassers einholen und sich neuerdings mit ihm darüber vertragen. Dem Verfasser ist es daher in der Regel unverwehrt, fernere Auslagen, nachdem die erste abgesetzt worden, demselben oder auch einem andern Verleger zu übergeben. Ist die Zahl der Exemplare der A. nicht bestimmt, der Verleger aber gleichwohl inhaltlich des Vertrags nur zur Veranstaltung einer A. berechtigt, so bestimmt sich die Zahl der Exemplare durch Handelssitte, nötigenfalls ist richterliches Ermessen entscheidend. Das deutsche Bundes- (Reichs-) Gesetz über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 bezeichnet die Anfertigung einer größern Anzahl von Exemplaren eines Werks seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich zukommt, als Nachdruck (s. Urheberrecht). Wenn dagegen über die Zahl der Abdrücke eines Werks und über das Erfordernis der Einwilligung des Verfassers zu weitern Vervielfältigungen nichts bedungen ist, so darf der Verleger der ersten A. jederzeit so viel neue Exemplare, als ihm beliebt, drucken lassen. Mit A. bezeichnet man auch den wiederholten Abdruck eines Werks: zweite etc. A., neue A. (impressio nova). Etwas andres ist die Ausgabe (s. d.), wenn auch die Bezeichnungen Ausgabe und A. vielfach als gleichbedeutend gebraucht werden. Wird einer bloßen neuen Ausgabe zum Zweck des weitern Verkaufs ein neuer Titel mit veränderter Jahreszahl vorgedruckt, so nennt man dieselbe auch Titelauflage. Vgl. Wächter, Autorrecht (Stuttg. 1875).

Auflassen, Bergwerke verlassen, nicht mehr betreiben; auflässig, aufgegeben.

Auflassung, der gerichtliche Akt, durch welchen der Inhaber eines Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechts an Grundstücken dieses sein Recht auf einen andern überträgt. Die früher angewandte Form der dem deutschen Recht eigentümlichen A. war die gerichtliche Investitur, d. h. die feierliche Erklärung des bisherigen Inhabers des Grundstücks, daß er sein Recht aufgebe, worauf dann der Erwerber die Annahme des aufgelassenen Rechts erklärte. Hiermit war häufig eine symbolische Übergabe des Grundstücks durch Darreichung eines Halms, Zweigs, einer Scholle etc. verbunden. Am längsten haben sich diese Grundsätze beim Lehen erhalten, sonst aber ist seit der Einführung des römischen Rechts für die Fälle, in welchen ehemals jene formelle A. die notwendige Erwerbungsart war, die Übergabe der Sache an deren Stelle getreten; doch hat sich neben dieser der Grundsatz erhalten, daß die gerichtliche Mitwirkung ein wesentliches Erfordernis für die Übertragung von Grundstücken ist. Die dabei zu beobachtende Form ist nicht überall dieselbe. Bisweilen ist eine bloße Anmeldung vor Gericht zum Zweck der Umschreibung in den Erb- und Lagerbüchern auf den Namen des neuen Erwerbers hinreichend, bisweilen aber werden die Prüfung und Bestätigung des betreffenden Vertrags durch den Richter gefordert. Am nächsten kommt dem ursprünglichen Institut die Einrichtung derjenigen Gesetzgebungen, so der sächsischen und österreichischen, welche den Eigentumsübergang nicht

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b2_s0060.jpg&oldid=- (Version vom 5.8.2022)