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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2

an die bloße Tradition des Grundstücks, sondern an die Vornahme der gerichtlichen Übereignung knüpfen. Diese besteht regelmäßig darin, daß die beiden Teile, der Veräußerer und der Erwerber, vor dem zuständigen Gericht das Veräußerungsgeschäft vortragen und um Bestätigung bitten, und daß hierauf der Richter nach Eintragung (Ingrossation oder Intabulation) desselben in die öffentlichen Grundbücher die Bestätigung ausspricht, worauf sodann die Aus- und Zufertigung der Erwerbsurkunde erfolgt. Zuständig ist nur das Gericht der belegenen Sache, weil dieses die öffentlichen Grund-, Flur-, Erb-, Pfandbücher führt. In Preußen erfolgt die A. durch die mündlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt abzugebende Erklärung des eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers über die Eintragung des letztern als des nunmehrigen Eigentümers in das Grundbuch. Vgl. Preußische Grundbuchordnung, § 10, 46, 49; Sohm, Zur Geschichte der A. (Straßb. 1879). S. Grundbücher.

Auflauf, im strafrechtlichen Sinn das rechtswidrige Zusammenlaufen und Zusammenbleiben einer Volksmenge an einem öffentlichen Orte. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 116) verlangt zum Thatbestand des Auflaufs, daß sich eine Menschenmenge auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelt, daß dieselbe von einem zuständigen Zivil- oder Militärbeamten zum Auseinandergehen aufgefordert worden, und daß eine dreimalige derartige Aufforderung erfolglos gewesen sei. Als Strafe wird Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. angedroht. Ist jedoch dabei gegen die Beamten oder gegen die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlich Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so wird das Vergehen als Aufruhr (s. d.) bestraft.

Auflaufen (auffahren), bei Schiffen s. v. w. an Grund geraten. Einem andern Schiff a., die Entfernung zwischen beiden durch schnellere Fahrt vermindern.

Auflegen, ein Schiff zeitweilig außer Dienst stellen, z. B. behufs Reparatur.

Auflegung der Hände, ein bei Griechen und Römern wie bei Juden übliches Symbol der Segnung, Weihung, Überlieferung, besonders gebräuchlich beim Opfer und bei Übertragung von Ämtern. In die christliche Kirche ist die A. aufgenommen als Symbol der erbetenen Mitteilung des Heiligen Geistes, daher üblich bei Taufe, Absolution, Ordination und besonders bei der Firmelung (s. d.).

Aufliegen (Durchliegen, Decubitus), die Entzündung, Verschwärung und das brandige Absterben der Haut an solchen Stellen, welche längere Zeit hindurch gegen eine feste Unterlage angedrückt werden. Das A. pflegt bei Kranken einzutreten, welche lange Zeit auf einer und derselben Stelle liegen müssen, besonders schnell und in den schlimmsten Formen bei schweren Infektionskrankheiten, namentlich beim Typhus, sowie bei Kranken mit totaler Lähmung des untern Rückenmarksabschnittes. Das A. betrifft zunächst immer solche Hautstellen, welche mit wenig Fettpolster versehen sind und außerdem unmittelbar über einem Knochen liegen, so daß sie einen besonders starken und anhaltenden Druck zu ertragen haben, wie die Haut über dem Kreuzbein, an den großen Rollhügeln des Gesäßes, seltener an den Fersen, an den Schulterblättern etc. Ursache des Aufliegens sind dauernder Druck und die dadurch bedingte Störung der Zirkulation des Bluts in der gedrückten Stelle, der aufgehobene Einfluß der Nerven und die zur Ernährung der Gewebe ungenügende Beschaffenheit des Bluts. Die betreffende Hautstelle ist gewöhnlich der Sitz eines brennenden Schmerzes, sie sieht gerötet aus, die Oberhaut löst sich ab, und nun entsteht ein Geschwür, welches sich allmählich ausbreitet und in die Tiefe geht. Selbst in leichtern Graden vermehrt das A. stets die Gefahr für den Kranken; greift der Brand weit um sich und in die Tiefe, so wird hierdurch oft ganz allein der Tod bedingt. Schon die Vorsorge ist von hoher Wichtigkeit. Kranke, welchen ein langes Leiden vorauszusagen ist, müssen auf guten Roßhaarmatratzen liegen, nicht auf Federbetten; die Betttücher dürfen keine Falten bilden, welche nachteiligen Druck ausüben können. Zur Unterlage wählt man weich gegerbte Tierfelle, Reh-, Hirschfelle etc. Auch gepolsterte Ringe oder Luftkissen in Ringform schiebe man den Kranken unter, weil dadurch der Druck auf das Heiligenbein und die beiden Rollhügel vermieden wird. Am besten sind die hydrostatischen Betten, Matratzen von Gummizeug, mit Wasser gefüllt, welche zugleich kühlen und nicht an einzelnen Stellen drücken. Der Kranke muß außerdem möglichst horizontal liegen; der Oberteil des Körpers darf nicht zu sehr durch Kissen, namentlich nicht durch feste Pfühle, unterstützt sein, weil sonst das ganze Körpergewicht auf dem Kreuzbein ruht. Nächstdem sorge man für größte Reinlichkeit, sehe täglich die bedrohten Stellen nach und wasche sie öfters mit kaltem Wasser, dem man etwas Essig oder Bleiessig zusetzen kann. Sobald rote Stellen entstehen, mache man fleißig kalte Bleiwasserüberschläge auf dieselben und bestreiche sie öfters am Tag mit Kampferspiritus. Zuweilen thun lauwarme Bleiwasserüberschläge oder ein Verband mit Bleisalbe oder ein Bleipflaster gute Wirkung. Der Kranke muß dabei möglichst oft seine Lage wechseln, was freilich der großen Schwäche wegen selten geschehen kann, indem besonders Typhuskranke immer wieder in die Rückenlage zurücksinken. Entsteht eine offene Stelle, so muß diese fleißig mit 2proz. Karbolwasser gereinigt und mit adstringierenden Salben verbunden werden. Wenn es zulässig ist, so soll auch der allgemeine Ernährungszustand durch kräftigende Mittel, Wein und Chinin gebessert werden.

Auflösende Mittel, s. Auflösung (Med.).

Auflösung, im modernen Staatsleben die vor Ablauf der gesetzlichen Wahlperiode von der Regierung verfügte Beendigung einer Körperschaft behufs Herbeiführung einer Neuwahl derselben. Die Befugnis zur A. ist besonders parlamentarischen Körperschaften gegenüber ein wichtiges Recht der Krone; doch ist ein solches Recht auch in Ansehung von Gemeindekollegien, Kirchenvorständen u. dgl. den Aufsichtsbehörden nicht selten eingeräumt. Nach der preußischen Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 bedarf es aber zur A. einer Stadtverordnetenversammlung einer königlichen Verordnung. Der Volksvertretung gegenüber zur Anwendung gebracht, ist die A., zu welcher der Monarch in den modernen Verfassungsurkunden ausdrücklich ermächtigt ist, im Grund nichts andres als eine Aufforderung der Krone an das Volk, durch Neuwahlen darzuthun, ob eine zwischen der Regierung und der Volksvertretung bestehende Disharmonie und eine bisherige oppositionelle Haltung der letztern von den Wählerschaften gutgeheißen oder mißbilligt werde. Denn nur dann wird der Souverän zur A. schreiten, wenn nach seiner Überzeugung die Volksvertretung den Majoritätswillen des Volks nicht voll und ganz zum Ausdruck bringt, so daß von den Neuwahlen eine

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b2_s0061.jpg&oldid=- (Version vom 5.8.2022)