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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2

oder größern Teilen eines Bauwerks; im engern Sinne nur die im Hochbau vorkommenden Verbindungen dieser Art. S. die zugehörigen Spezialartikel. Vgl. Breymann, Baukonstruktionslehre (5. Aufl., Stuttg. 1879 ff., 4 Tle.); Wanderley, Baukonstruktionslehre (2. Aufl., Leipz. 1877–78, 3 Bde.).

Baukostenanschlag, s. Bauanschlag.

Baukunst,[WS 1] im weitern Sinn die Kunst, alle Arten von Gebäuden (Bauten) nach Zweck und Bedürfnis dauerhaft, bequem und gefällig aufzuführen; im engern Sinn als Hochbaukunst die Kunst, welche im Gegensatz zur Kriegs-, Wasser-, Straßen-, Schiff-, Maschinen- und Bergbaukunst alles unter sich begreift, was zur Errichtung und Einrichtung von Hochbauten gehört. Die Hochbaukunst zerfällt in einzelne mehr oder minder selbständig entwickelte Gebiete, unter welchen die Kirchenbaukunst, die öffentliche und Privatbaukunst oder bürgerliche B. sowie die Eisenbahnhochbaukunst hervorzuheben sind. Bei der bürgerlichen B. pflegt man wieder, wenn sie sich mit der Herstellung ländlicher Wohngebäude, Scheunen, Stallungen etc. beschäftigt, die landwirtschaftliche, wenn sie sich mit Errichtung der in Städten vorkommenden Gebäude befaßt, die städtische B. zu unterscheiden. Bei allen denjenigen Werken der B., wodurch lediglich dem äußern Bedürfnis des Lebens entsprochen werden soll, kommt es auch nur auf äußere Zweckerfüllung, d. h. nur auf mechanisches Geschick, Übung und glückliche Kombination, an. Geht aber der Baumeister darauf aus, dem mechanischen Werk seiner Hand zugleich das Gepräge eines baulichen Kunstwerks zu geben, so betritt er das Gebiet der schönen B. (Architektur). Vgl. den Artikel Baustil. Im engsten Sinn wird die schöne B. nicht mehr zur bürgerlichen B. gerechnet und letztere (dann auch Landbaukunst genannt) auf Herstellung von Gebäuden, die für das bürgerliche (gewöhnliche) Leben und seine Industrie bestimmt sind, bezogen.

Technisches.

Bei jedem Bau unterscheidet man einen Unterbau oder Grundbau, Aufbau, Überbau und Ausbau. Der Grundbau ist entweder einfach (fortlaufende Grundmauer) oder künstlich (Pfeiler und Erdbogen, gesenkte Brunnen, Pfahlrost, Schwellrost etc.). Der Aufbau besteht aus den Umfangs- und Zwischenwänden, der Überbau aus den Decken, dem Dach und den einseitig überbauten Teilen, wie Balkonen, Galerien, Halbdächern. Zum Ausbau gehören die Treppen, Fußböden, die Bekleidung der Decken und Wände, die Fenster, Thüren, die Heizungsapparate, wie Kamine, Öfen, Rauchröhren etc., und der Anstrich. Die massive Bauart (mit Ausschluß der Lehmwände) ist für Wohnhäuser, wenigstens für die Außenwände, allgemein als die vorzüglichere anerkannt, weil sie ungleich dauerhafter und weniger feuergefährlich ist, die Erhaltung gleichmäßiger Temperatur erleichtert und für innern und äußern Schmuck sich am meisten eignet. Die Mauerstärke massiver Gebäude richtet sich nach dem Zweck der letztern, doch genügt es für Wohnhäuser und andre Gebäude, die nicht großen Erschütterungen ausgesetzt sind oder ungewöhnliche Lasten zu tragen haben, bei der Konstruktion aus regelmäßigen Steinen (behauenen oder Backsteinen) und Stockwerken von 3 bis höchstens 4 m Höhe, die Hauptmauern, welche die Balken und das Dach tragen, in dem obersten Geschoß 40 cm stark und in jedem untern 15 cm stärker zu machen. Höhere Geschosse erfordern verhältnismäßig stärkere Mauern; die Giebelwände, insofern sie keine Hauptlast tragen, können stets etwas

schwächer gehalten werden. Bei Scheidewänden genügt die Stärke von 30 cm bis zu bedeutender Höhe. Unregelmäßige Steine (Bruchsteine, Feldsteine) erfordern größere Mauerstärken, weil ihr Verband unvollkommener ist; ebenso die Mauern langer, mit Scheidewänden nicht versehener Räume. Hinsichtlich der Bauzeit ist zu erwägen, wieviel Zeit überhaupt zur Errichtung des beabsichtigten Gebäudes gehört, welche Jahreszeit die günstigste und welche Aufeinanderfolge der verschiedenen Bauarbeiten die zweckmäßigste ist. Die Verteilung einer Bauausführung auf eine längere Zeit ist schon deshalb zu empfehlen, weil nach Vollendung gewisser Teile des Baues Pausen sehr vorteilhaft sind, besonders für den Grundbau (am meisten bei weichem Baugrund), ehe die Mauern daraufgesetzt, und für die Mauern, ehe sie geputzt werden. Die Wintermonate sind zur Ausführung der meisten Bauten in Deutschland ungeeignet, namentlich sind Maurerarbeiten, bei welchen gewöhnlicher Mörtel gebraucht wird, bei bevorstehendem Frost und während desselben möglichst zu vermeiden. Dagegen kann gröbere Zimmerarbeit mit Einschluß des Verschalens im Winter ohne Nachteil vorgenommen werden, während feinere Holzarbeiten, namentlich das Legen von Fußböden, Einsetzen von Thüren und Fenstern, der trocknen und warmen Jahreszeit vorzubehalten sind. Die trockenste Luft haben die Frühjahrsmonate, welche daher für Kalkputz im Innern selbst den heißen Sommermonaten vorzuziehen sind. Die bürgerliche B. ist so innig mit den Pflichten und Befugnissen der Staatsbürger gegeneinander und gegen den Staat selbst verwachsen, daß ihre Ausübung in jedem rechtlich geordneten Staatswesen an ein gewisses Recht (s. Baurecht und Baugewerbe) gebunden sein muß. Ein solches Rechtsverhältnis besteht zunächst zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer oder dem Werkmeister und den Arbeitern, sodann zwischen dem Bauherrn, dem Baumeister und irgend einem Dritten, welchem durch den Bau (z. B. auf fremdem Grund oder mit fremdem Material) oder durch dessen Einsturz und Baufälligkeit Schade oder Gefahr erwachsen kann, besonders zwischen dem Bauherrn oder Eigentümer und dessen Nachbarn. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten dieser Personen und stellt die Grundsätze zur Entscheidung der zwischen denselben entstehenden Streitigkeiten auf. Am wichtigsten sind die nachbarlichen Verhältnisse. Wir finden darüber schon in den alten Gesetzgebungen, insbesondere in der römischen, sehr umständliche Bestimmungen, welche größtenteils noch jetzt in Deutschland als gemeines Recht gelten, zum Teil jedoch durch die verschiedenen Landesgesetzgebungen modifiziert oder mit den auf die neuern Verhältnisse sich beziehenden Zusätzen versehen worden sind. Für Baulichkeiten, deren Errichtung und Unterhaltung im öffentlichen Interesse liegt, doch nicht überall oder ausschließlich vom Staat, sondern etwa von unmittelbar Beteiligten oder aus besondern Titeln Verpflichteten zu bestreiten ist, regelt das Gesetz die Baupflicht oder setzt dafür eine gewisse Konkurrenz fest. Dies geschieht besonders bei Kirchen- und Schulhäusern, dann aber auch bei Anlage von Straßen, Brücken, Dämmen etc., je nach den Jurisdiktionsverhältnissen bei Herstellung von Gefängnissen, Amtshäusern etc. Die Kirchenbaupflicht liegt nach gemeinem Recht (insofern nämlich nicht bereits ein eigner Baufonds vorliegt) zunächst dem Patron ob, sodann der Gemeinde (nach einem in den besondern Landesgesetzen und Gewohnheiten verschieden bestimmten Verhältnis). Insofern die bürgerliche Gemeinde auch zugleich die

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Siehe auch den Nachtrag unter Baukunst der Gegenwart (Band 18).
Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 480. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b2_s0480.jpg&oldid=- (Version vom 31.3.2022)