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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 7

das zur Bedienung der Stengen, Raaen und Segel gehörende Tauwerk, welches über die Scheiben der Blöcke läuft und auf- und niederfährt, als Fallen, Brassen, Schoten, Halfen, Niederholen, Geitaue, Gordinge etc. Ist eins der Tauenden irgendwie befestigt, so heißt dies der stehende Part, während das andre laufendes Ende oder Holpart genannt wird.

Gutach, Fluß im bad. Schwarzwald, entspringt oberhalb Triberg, bildet daselbst den schönsten Wasserfall des Schwarzwaldes, den Fallbach, der in sieben Absätzen etwa 150 m herabfällt, fließt durch ein sehr schönes Thal und mündet links bei Hausach in die Kinzig. Durch das Thal der G. führt die Badische Schwarzwaldbahn (Offenburg-Singen) mit ihren berühmten Tunnelbauten und Viadukten.

Gutachten, mit Gründen unterstütztes Urteil Sachverständiger, namentlich über Gegenstände, welche in einen Prozeß einschlagen, und deren richtige Beurteilung wesentlich dazu beiträgt, für die juridische Entscheidung eine sichere Grundlage zu gewinnen. Im Zivilprozeß werden G. regelmäßig nur auf Antrag der Parteien im Beweisverfahren, selten von Amts wegen eingeholt. Besonders wichtig sind dieselben aber im Strafprozeß, z. B. über Zurechnungsfähigkeit, bei Tötungen, Körperverletzungen u. dgl. (s. Sachverständige).

Gutbringen, s. v. w. gutschreiben (s. d.).

Güte, das Gegenteil der Bosheit (s. d.) und daher wie diese eine Beschaffenheit des Wollens in Bezug auf andre, während die „Gutartigkeit“, das „gute Herz“, eine Eigenschaft des Fühlens in Bezug auf andre bezeichnet. Letzteres fühlt Leid (Mitleid), wenn der andre Leid, Freude (Mitfreude), wenn der andre Freude empfindet; die G. will, daß der Wunsch des andern erfüllt werde, aus keinem andern Grund, als weil es der Wunsch des andern ist. Dieselbe fällt mit dem Wohlwollen zusammen und ist wie dieses uneigennützig, motivlos. In persönlicher Form verkörpert, stellt die G. das wahre göttliche Urbild dar.

Gute Aufnahme bereitet man einem Wechsel durch Annahme (Accept) oder pünktliche Einlösung desselben.

Gutedel, s. Weinstock.

Gutenberg, Johann Henne Gensfleisch von Sorgenloch, genannt G., der Erfinder der Buchdruckerkunst; s. Buchdruckerkunst, S. 551 ff.

Guten Hoffnung, Vorgebirge der, s. Afrika (besonders S. 170) und Kapland.

Gutenstein, Marktflecken in der niederösterreich. Bezirkshauptmannschaft Wiener-Neustadt, im obern Piestingthal an der schluchtartigen Mündung der Steinapiesting, 482 m ü. M., reizend gelegen, Endstation der Linie Leobersdorf-G. der Niederösterreichischen Staatsbahnen, hat ein altes und ein neues Schloß, (1880) 715 Einw., einen Kupferhammer, ein Drahtzug-, ein Eisenhammerwerk und ist Sitz eines Bezirksgerichts. G. wird wegen seiner schönen Lage und herrlichen Umgebung im Sommer stark von Wienern besucht. In dem alten Schlosse starb Friedrich der Schöne 1330. Das nahe, 1662 erbaute Servitenkloster am Mariahilfer Berg mit Wallfahrtskirche und schönen Waldanlagen gewährt eine herrliche Aussicht auf das Gebirge. Am Friedhof von G. ruht der Dichter Ferd. Raimund. Vgl. Newald, Geschichte von G. (Wien 1870).

Güter, s. Gut.

Güterabtretung, s. Cessio bonorum.

Güterbeschauer, in manchen Gegenden Deutschlands obrigkeitlich bestellte Personen, welchen die Besichtigung und Aufnahme abgabepflichtiger Waren obliegt, auch s. v. w. Bracker (s. d.) oder Makler (s. d.).

Güterbestätterei, Geschäftsbetrieb derjenigen Personen (Güterbestätter, Güterbestätiger, Güterschaffner, Verlader, in Hamburg Litzenbrüder), welche an Handelsplätzen den Verkehr zwischen Kaufleuten und Fuhrleuten vermitteln und besorgen. Vielfach sind die Güterbestätter zugleich Spediteure, die auch das Eisenbahnfrachtgeschäft vermitteln. Die deutschen Bahnverwaltungen besorgen indes die G. von und zu den Bahnhöfen auch selber, und zwar haben einige derselben die obligatorische Bestätterei für die ankommenden Güter eingeführt, da die Eisenbahnverwaltungen das Recht haben, die Befugnis der Empfänger, ihre Güter selbst abholen zu lassen, zu beschränken oder aufzuheben. Bei der Versendung von Waren auf Schiffen werden die Vermittler zwischen Absendern und Schiffern Schiffsprokureure genannt. Nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 36) können Güterbestätter auch von den zuständigen Behörden und Korporationen bestellt und verpflichtet werden. Dieselben genießen alsdann eine besondere Glaubwürdigkeit.

Gueterbock, Karl Eduard, preuß. Jurist, geb. 18. April 1830 zu Königsberg i. Pr., studierte 1847–1851 zuerst Geschichte, dann die Rechte zu Königsberg, Bonn, München, Berlin und widmete sich 1851 der juristischen Praxis. Er habilitierte sich 1861 an der Universität seiner Vaterstadt als Privatdozent für preußisches Recht, Prozeß und Kriminalrecht und wurde 1863 zum außerordentlichen, 1865 zum ordentlichen Professor befördert, worauf er die praktische Laufbahn 1868 als Stadtgerichtsrat verließ. 1885 ward er zum Geheimen Justizrat ernannt. Außer seiner Inauguraldissertation „Henricus de Bracton, quo tempore et qua ratione librum de jure anglicano composuerit“ (Königsb. 1860) und einigen Aufsätzen in Zeitschriften schrieb er: „Die englischen Aktiengesellschaftsgesetze von 1856 und 1857“ (Berl. 1858); „Über einige in der Praxis hervorgetretene Mängel des preußischen Konkursverfahrens“ (das. 1860); „Henricus de Bracton und sein Verhältnis zum römischen Recht“ (das. 1862; engl., Philad. 1866); „De jure maritimo, quod in Prussia saeculo XVI. et ortum est et in usu fuit“ (Königsb. 1866); „Die Entstehungsgeschichte der Carolina“ (Würzb. 1876).

Gütereinziehung, s. Konfiskation.

Gütererzeugung (Güterproduktion), s. Produktion.

Gütergemeinschaft, eheliche, s. Güterrecht der Ehegatten; G. im sozialistischen Sinn, s. Sozialismus und Kommunismus.

Guter Heinrich, Pflanze, s. Blitum.

Guter Name, s. v. w. guter Ruf, s. Ruf und Beleidigung.

Güterpfleger, Verwalter eines fremden Vermögens, insbesondere einer Konkursmasse, daher s. v. w. Konkursverwalter (s. Konkurs).

Güterrecht der Ehegatten (Ehegüterrecht), Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten Vermögensrechtsverhältnisse der Ehegatten. Bei den Römern trat in der ältern Zeit die Ehefrau in die Gewalt (manus) des Mannes; sie verlor dadurch ihre vermögensrechtliche Selbständigkeit, nahm die Stellung eines Hauskindes an, und ihr Vermögen ging in das Eigentum des Mannes über. Diese strenge Form wurde allmählich von der freien Ehe (matrimonium liberum) verdrängt; hier ist das Vermögen der Ehegatten an sich ganz gesondert, es pflegt nur als Beitrag zu den Ehelasten von der Frau oder für die Frau eine Mitgift (dos) dem Mann zu Eigentum übergeben, bei Auflösung der Ehe aber zurückerstattet zu

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 7. Bibliographisches Institut, Leipzig 1887, Seite 947. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b7_s0947.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)