Seite:Mittheilungen Verwaltung Königl. Bibliothek Dresden 1866–1870.pdf/37

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wenn[WS 1] Jemand das Buch gleich mit der Erklärung entlehnt, dass er es sechs oder acht Wochen gebrauche, eben so gestatten wir gern nach Ablauf des Termins Prolongationen. Und selbst, wo diese nicht eingetreten sind, fordern wir das Buch nach vier Wochen nur dann zurück, wenn es von Jemand anders bestellt worden ist. Im andern Falle pflegen wir erst dann eine Mahnung ergehen zu lassen, wenn zwischen der Zeit des Entleihens und der der Mahnung zwei volle Monate dazwischen liegen; d. h. wir fordern Bücher, die im Januar verliehen sind, erst Anfangs April ein u. s. w. Es ist kaum glaublich, wie viele solcher Mahnbriefe (jährlich etwa 400) trotz dieser Liberalität nöthig sind, wie viele Personen also vor ihrer eigenen Unterschrift, durch die sie sich zur pünktlichen Rücklieferung verpflichtet haben, keine Achtung zeigen. Die Ausstellung dieser 400 Mahnbriefe, sowie die damit verbundenen Recherchen nehmen einen grossen Theil von der Arbeitskraft der Beamten weg und es wird dadurch das Interesse der Anstalt ganz erheblich geschädigt.

In erfreulichem Wachsen ist die auswärtige Benutzung der Bibliothek. Denn da sie keine Stadt-, sondern eine Landesbibliothek ist und auf Landeskosten unterhalten wird, so haben auch die Einwohner des Landes ausserhalb Dresdens auf sie dasselbe Recht wie die Dresdener, und da sie endlich dem allgemeinen Reiche der Wissenschaft angehört, welches keine Grenzen und Länder kennt, da wir bei Versendungen nach dem Auslande ferner durch keinerlei reglementarische Bestimmungen gefesselt sind, so macht es uns Freude ernsten wissenschaftlichen Bestrebungen selbst in weiter Ferne möglichst liberal entgegen zu kommen. Die einzelnen hierbei von uns für nöthig befundenen Bedingungen und Bestimmungen finden sich auf der Rückseite des 1866 gedruckten Versendungsformulars. In dieser Weise wurden

Anmerkungen (Wikisource)

  1. handschriftlich eingefügt